Präambel VO (EG) 2006/208

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass Gülle und daraus gewonnene Produkte so verwendet oder beseitigt werden, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.
(2)
In Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezifische Bedingungen für die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen festgelegt, die tierische Nebenprodukte verwenden.
(3)
Aufgrund des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zur Sicherheit von Verarbeitungsstandards in Biogas- und Kompostieranlagen für tierische Nebenprodukte hinsichtlich biologischer Risiken sollte Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dahingehend geändert werden, dass andere Verfahrensparameter zugelassen werden dürfen.
(4)
Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Bestimmungen über Gülle, verarbeitete Gülle und Produkte aus verarbeiteter Gülle sowie die Verarbeitungs- und Kontrollparameter, die auf Gülle anzuwenden sind, damit sie die Anforderungen an verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte erfüllt.
(5)
Aufgrund des Gutachtens der EFSA vom 7. September 2005 über die biologische Sicherheit der Hitzebehandlung von Gülle sollten die relevanten Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel III entsprechend dem Gutachten geändert werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

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