Präambel VO (EG) 2006/217

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(3), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(4), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(5), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG kann Saatgut nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit erfüllt sind. Ist nicht genug entsprechendes Saatgut vorhanden, so hat die Kommission für einen begrenzten Zeitraum das Inverkehrbringen von vorgeschriebenen Höchstmengen von Saatgut zugelassen, das die in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit nicht erfüllt.
(2)
Das Verfahren für die Gewährung der entsprechenden Zulassungen ist derzeit zu langwierig.
(3)
Um das Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Informationen zur Bewertung und Bearbeitung des Antrags verfügen, scheint ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat eine angemessene Lösung zu bieten.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(3)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(4)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(5)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

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