Präambel VO (EG) 2006/219

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, ein autonomes Zollkontingent von 775000 Tonnen Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006(2) wurden die erforderlichen Übergangsmaßnahmen festgelegt, damit in diesen beiden Monaten die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten. Mit Blick hierauf wurde im Rahmen des genannten Zollkontingents eine Gesamtmenge von 160000 Tonnen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zur Verfügung gestellt.
(3)
Daher muss das in der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent für das Jahr 2006 eröffnet und gleichzeitig festgelegt werden, wie das Kontingent in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 zu verwalten ist.
(4)
Zur Verwaltung dieses Zollkontingents ist eine Methode zu wählen, durch die die Entwicklung des internationalen Handels gefördert und der Handelsaustausch erleichtert wird, wie dies auch für die nichtpräferenziellen Einfuhren vorgesehen ist. Die geeignetste Methode hierfür ist das so genannte „Windhund” -Verfahren, d. h. die Zuteilung des Kontingents in der Reihenfolge, in der jeweils die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden. Doch damit die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten und so eine hinreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten, sollte übergangsweise ein Teil des Zollkontingents den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die die Gemeinschaft im Rahmen der früheren Einfuhrregelung mit AKP-Bananen versorgt haben.
(5)
Im Rahmen des Zollkontingents sollte daher eine Gesamtmenge von 146850 Tonnen den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben. Dieser Teil des Kontingents wäre mithilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten, die den Marktbeteiligten jeweils proportional zu den im Jahr 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen erteilt werden.
(6)
In Anbetracht der verfügbaren Mengen sollte eine Obergrenze für die Lizenzanträge festgelegt werden, die jeder Markbeteiligte für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 stellen kann.
(7)
Der restliche Teil des Zollkontingents wäre allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten nach dem „Windhund” -Verfahren entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) zugänglich zu machen.
(8)
Nach dem Inkrafttreten des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Bananen ist die in Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(4) festgelegte Regelung für die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung am 31. Dezember 2005 ungültig geworden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission(5) festgelegten Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der in Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingente sind somit gegenstandslos geworden.
(9)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher klarheitshalber die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgehoben werden. Einige ihrer Bestimmungen — insbesondere zu der Übermittlung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten —, die für die Verwaltung der Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung zweckdienlich sind, sollten jedoch weiterhin gelten.
(10)
Damit die Lizenzanträge rechtzeitig gestellt werden können, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 5.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(4)

ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)

ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

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