Artikel 2 VO (EG) 2006/22

(1) Die Angebote und Verkäufe gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt jede betreffende Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Ausschreibungsbekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

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