Artikel 7 VO (EG) 2006/22

(1) Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2) Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)
entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen, oder
b)
je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge, oder
c)
durch das Los.

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