Präambel VO (EG) 2006/22

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Belgien, die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Ungarn, Polen, die Slowakei und Schweden verfügen über Interventionsbestände an Zucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, diese Bestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen(2) sollte für diesen Verkauf gelten.
(3)
Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001, gemäß dem die Ausschreibungsbekanntmachung mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, sollte jedoch nicht gelten, da die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Übersetzung in alle Gemeinschaftssprachen haben und dies zu unnötigen Verzögerungen beim Verkauf ihres Interventionszuckers führen wird. Außerdem schreibt Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 0,73 EUR je 100 kg vor. Für den Verkauf von Interventionszucker auf dem Binnenmarkt sollte die vom Bieter zu leistende Sicherheit dem Interventionspreis angeglichen werden. Daher sollte Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a keine Anwendung finden.
(4)
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.
(5)
Die belgische, tschechische, spanische, französische, irische, italienische, ungarische, polnische, slowakische und schwedische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).

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