ANHANG VO (EG) 2006/227
Warenbezeichnung |
Einreihung KN-Code |
Begründung | ||||||
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(1) | (2) | (3) | ||||||
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17019990 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 170199 und 17019990. Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 17019990 einzureihen. |
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17019990 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 170199 und 17019990. Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 17019990 einzureihen. |
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17019990 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 170199 und 17019990. Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 17019990 einzureihen. |
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17019990 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 170199 und 17019990. Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 17019990 einzureihen. |
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21069098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069098. Diese Lebensmittelzubereitung für den menschlichen Verzehr liegt in Form eines klebrigen Pulvers vor (HS-Erläuterung zu Position 2106, Buchstabe B). |
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21069098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069098. Diese Lebensmittelzubereitung für den menschlichen Verzehr liegt in Form klebriger Kristalle vor (HS-Erläuterung zu Position 2106, Buchstabe B). |
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17019990 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 170199 und 17019990. Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 17019990 einzureihen, da die Menge an Kakaobutter nicht ausreicht, um ihre Eigenschaften eines Zuckers zu ändern. |
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17019990 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 170199 und 17019990. Die Ware stellt eine Mischung aus Saccharose in Kristallform und Natriumchlorid dar. Sie kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 17019990 einzureihen. Das Vorliegen einer geringen Menge (2,3 GHT) Natriumchlorid ändert nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN. |
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21069098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069098. Die Ware ist als Lebensmittelzubereitung des KN-Codes 21069098 einzureihen. |
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17019990 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 170199 und 17019990. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 17019990 einzureihen, weil der Gehalt an Lactose nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN ändert. |
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17019100 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 170191 und 17019100. Die Ware ist als aromatisierter Zucker in die KN-Unterposition 17019100 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Kapitel 17, Allgemeines, erster Absatz, zweiter Satz, und zu Position 1701, fünfter Absatz). Das Vorliegen einer geringen Menge an Lakritzextrakt ändert nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN. |
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