Präambel VO (EG) 2006/241

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einreihung eines Plasma-Monitors zur mehrfarbigen Bildwiedergabe, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(2) führte zu Einreihungen des Plasma-Monitors unter den KN-Code 85282190 und der Installationsdisketten in 85249100. Da Anmerkung 6 zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert wurde und da der HS-Ausschuss sich im Oktober 2004 auf die Auslegung dieser Anmerkung einigte, wird die Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 nunmehr als nicht korrekt betrachtet.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).

(2)

ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 8.

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