Präambel VO (EG) 2006/249

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 können die Bedingungen für die Zulassung eines Zusatzstoffes auf Antrag des Zulassungsinhabers geändert werden.
(2)
Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” gehörenden Zusatzstoffs Halofuginon-Hydrobromid 6 g/kg ( „Stenorol” ) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission(2) für zehn Jahre bei Junghennen zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.
(3)
Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” gehörenden Zusatzstoffs Salinomycin-Natrium 120 g/kg ( „Sacox 120” ) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission(3) für zehn Jahre bei Mastkaninchen zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.
(4)
Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” gehörenden Zusatzstoffs Salinomycin-Natrium 120 g/kg ( „Sacox 120 microGranulate” ) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission(4) für zehn Jahre bei Junghennen zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden.
(5)
Die Verwendung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” gehörenden Zusatzstoffs Salinomycin-Natrium 120 g/kg ( „Sacox 120 microGranulate” ) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission(5) für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen. Die Zulassung war an die für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortliche Person gebunden und ersetzte die vorausgehende Zulassung dieses Zusatzstoffs, die nicht an eine spezifische Person gebunden war.
(6)
Die Zulassungsinhaber, Hoechst Roussel Vet GmbH und Intervet International bv, haben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Namen der für das Inverkehrbringen der in den Erwägungsgründen 2 bis 5 genannten Zusatzstoffe Verantwortlichen zu ändern. Zusammen mit ihrem Antrag haben sie Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Vermarktungsrechte für diese Zusatzstoffe mit Wirkung vom 1. August 2005 an Huvepharma nv übertragen worden sind.
(7)
Die Änderung des für das Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs Verantwortlichen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung der Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.
(8)
Damit die Huvepharma nv ihre Eigentumsrechte wahrnehmen kann, muss der Name des für das Inverkehrbringen der Zusatzstoffe Verantwortlichen entsprechend geändert werden.
(9)
Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 937/2001, (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 zu ändern.
(10)
Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)

ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).

(3)

ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25.

(4)

ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 13.

(5)

ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 5.

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