Präambel VO (EG) 2006/253

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften über die Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) nach der TSE-Bestätigung bei einem Bestand von Schafen oder Ziegen und führt eine Liste von Schnelltests auf, die für die TSE-Überwachung zugelassen sind.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2003 der Kommission(2), werden seit 1. Oktober 2003 nach dem bestätigten Nachweis von TSE bei Schafen oder Ziegen bestimmte Maßnahmen durchgeführt. Damals konnten zwei Arten von potenziell bei Schafen und Ziegen auftretenden TSE, nämlich Scrapie und bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), nicht routinemäßig bei Schafen und Ziegen unterschieden werden. Daher wurden strenge Maßnahmen eingeführt, weil jeder TSE-Fall bei Schafen oder Ziegen ein BSE-Fall hätte sein können.
(3)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission(3), ist seit Januar 2005 bei allen bestätigten TSE-Fällen bei Schafen und Ziegen ein Unterscheidungstest zwingend. Nach der Verschärfung der Überwachung von Schafen und Ziegen im Jahr 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission(4), deuten erste Ergebnisse darauf hin, dass bisher bei allen positiven TSE-Fällen BSE ausgeschlossen werden kann. Maßnahmen zur TSE-Tilgung bei Schafen und Ziegen sind im Rahmen des Fahrplans für die TSE-Bekämpfung zu überdenken. Die Erörterung dieser Frage wird jedoch nicht vor Ende 2005 abgeschlossen sein.
(4)
Um zu verhindern, dass strengere Maßnahmen zur TSE-Tilgung bei Schafen trotz der laufenden Diskussionen über deren mögliche Überarbeitung in Kraft treten, sollten die derzeit bis zum 1. Januar 2006 geltenden Übergangsmaßnahmen für die Wiederaufstockung der im Zusammenhang mit der TSE-Tilgung gekeulten Bestände verlängert werden.
(5)
In ihrem Bericht vom 2. September 2005 empfahl die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Genehmigung des neuen BSE-Schnelltests an Schlachtkörpern. Dieser Test sollte in die Liste der Schnelltests für die BSE-Überwachung aufgenommen werden.
(6)
Bisher ist keine formale Bewertung von Tests an Schafen und Ziegen abgeschlossen worden. Fünf Schnelltests, die derzeit in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt werden, sind vorbehaltlich der Bewertung für das Überwachungsprogramm von Schafen und Ziegen anhand der von Testherstellern gelieferten Daten vorläufig genehmigt worden.
(7)
In ihren Berichten vom 17. Mai und vom 26. September 2005 über die Bewertung von Schnelltests an Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen empfahl die EFSA die Genehmigung von acht neuen Schnelltests an Schlachtkörpern, einschließlich der fünf vorläufig genehmigten Schnelltests. Diese Tests sollten in die Liste der Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen aufgenommen werden.
(8)
Die Schnelltests und die Testprotokolle dürfen nur mit Genehmigung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE verändert werden. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor hat Änderungen des BSE-Schnelltests an Schlachtkörpern mit der Bezeichnung „Inpro CDI” genehmigt. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor hat ebenfalls die Änderung der Bezeichnung in „Beckman Coulter InPro CDI kit” genehmigt.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 4).

(2)

ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 7.

(3)

ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9.

(4)

ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.

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