Artikel 7 VO (EG) 2006/266
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem geografisch zuständigen Ausschuss für Entwicklungsfragen (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.
Das Recht des Europäischen Parlaments auf regelmäßige Unterrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses muss uneingeschränkt eingehalten werden.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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