ANHANG VO (EG) 2006/267

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Die Zulassung zu diesen Kontingenten erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen
KN-Code Warenbezeichnung Sonstige Bedingungen

Zolltarifposition

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 136 t (Schlachtkörpergewicht)

Zolltarifposition

17011110

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt Ein länderspezifisches Zollkontingent (für Australien) in Höhe von 9925 t zu einem Kontingentzollsatz von 98 EUR/t(*)

Zolltarifposition

02022030

020230

02062991

„Fleisch von Rindern, gefroren; Vorderviertel, zusammen oder getrennt; Fleisch ohne Knochen” und „genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren; Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden.” Aufstockung der im Rahmen des Zollkontingents der EG zugewiesenen Menge um 4003 t (erga omnes)

Zolltarifposition

ex0201

ex0202

ex02061095 und ex02062991

Fleisch von „hoher Qualität” von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, mit oder ohne Knochen; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 150 t (Warengewicht)

Zolltarifposition

ex04069021

Cheddar Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 461 t

Zolltarifposition

040510

040590

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch Aufstockung der im Rahmen des Zollkontingents der EG zugewiesenen Menge um 1360 t (erga omnes)

Fußnote(n):

(*)

Dieser Satz gilt für Rohrzucker mit einer Ausbeute von 92 %. Siehe auch die Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17.

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