ANHANG VO (EG) 2006/267
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
Die Zulassung zu diesen Kontingenten erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen | ||
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KN-Code | Warenbezeichnung | Sonstige Bedingungen |
Zolltarifposition 0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren | Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 136 t (Schlachtkörpergewicht) |
Zolltarifposition 17011110 |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt | Ein länderspezifisches Zollkontingent (für Australien) in Höhe von 9925 t zu einem Kontingentzollsatz von 98 EUR/t(*) |
Zolltarifposition 02022030 020230 02062991 |
„Fleisch von Rindern, gefroren; Vorderviertel, zusammen oder getrennt; Fleisch ohne Knochen” und „genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren; Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden.” | Aufstockung der im Rahmen des Zollkontingents der EG zugewiesenen Menge um 4003 t (erga omnes) |
Zolltarifposition ex0201 ex0202 ex02061095 und ex02062991 |
Fleisch von „hoher Qualität” von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, mit oder ohne Knochen; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren | Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 150 t (Warengewicht) |
Zolltarifposition ex04069021 |
Cheddar | Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 461 t |
Zolltarifposition 040510 040590 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch | Aufstockung der im Rahmen des Zollkontingents der EG zugewiesenen Menge um 1360 t (erga omnes) |
Fußnote(n):
- (*)
Dieser Satz gilt für Rohrzucker mit einer Ausbeute von 92 %. Siehe auch die Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17.
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