Artikel 1 VO (EG) 2006/269

Die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Im Titel wird das Wort „Europäischer” durch das Wort „von” ersetzt.
2.
In Artikel 1 wird das Wort „Kroatien” gestrichen.
3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 1a

Im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wird eine Beitrittspartnerschaft mit Kroatien gegründet. Die Beitrittspartnerschaft bildet den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in Kroatien ermittelten Prioritäten, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen konzentrieren müssen, wobei die vom Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegten Kriterien sowie die Fortschritte zu berücksichtigen sind, die bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, einschließlich des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits(*), insbesondere bei der regionalen Zusammenarbeit erzielt werden.

4.
In Artikel 2 wird das Wort „Europäischen” gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.

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