Artikel 7 VO (EG) 2006/305

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen jedwede ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

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