Artikel 26 VO (EG) 2006/318
Einfuhrzölle
1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch Einfuhren aus Drittländern die Anwendung von Einfuhrzöllen für die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:
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Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 17011110 und 17011210,
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Melasse des KN-Codes 1703.
3. Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für Zucker des KN-Codes 1701 und Isoglucose der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030 für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.
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