Artikel 26 VO (EG) 2006/318

Einfuhrzölle

1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch Einfuhren aus Drittländern die Anwendung von Einfuhrzöllen für die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 17011110 und 17011210,

Melasse des KN-Codes 1703.

3. Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für Zucker des KN-Codes 1701 und Isoglucose der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030 für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.