Artikel 44 VO (EG) 2006/318

Übergangsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren können Maßnahmen erlassen werden, um:

a)
den Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/2007 zu erleichtern, insbesondere durch die Herabsetzung der Menge, die im Rahmen der Quote erzeugt werden kann, und um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern;

und

b)
zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft bei C-Zucker ihren internationalen Verpflichtungen nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 nachkommt und Störungen des Zuckermarktes in der Gemeinschaft vermieden werden.

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