ANHANG I VO (EG) 2006/318
STANDARDQUALITÄTEN
ABSCHNITT I
Zuckerrüben der Standardqualität- a)
- sind von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;
- b)
- haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.
ABSCHNITT II
- 1.
- Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
- a)
- von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
- b)
- Polarisation: mindestens 99,7°,
- c)
- Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,
- d)
- Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
- e)
- die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:
für den Aschegehalt: 15,
für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (im Folgenden „Methode Braunschweig” genannt): 9,
für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (im Folgenden „Methode ICUMSA” genannt): 6.
- 2.
- Es ergeben einen Punkt:
- a)
- je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28° Brix),
- b)
- je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
- c)
- je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
- 3.
- Die Methoden für die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.
ABSCHNITT III
- 1.
- Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.
- 2.
- Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um:
- a)
- die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
- b)
- die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
- c)
- die Zahl 1.
- 3.
- Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.