Präambel VO (EG) 2006/318

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Funktionieren und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollten mit der Schaffung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen, die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muss, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Form haben kann.
(2)
Der Zuckermarkt in der Gemeinschaft beruht auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen bereits tief greifend reformiert worden sind. Um die in Artikel 33 des Vertrags aufgeführten Ziele zu verfolgen und insbesondere die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, ist es erforderlich die gemeinsame Marktorganisation für Zucker grundlegend zu überarbeiten.
(3)
Angesichts dieser Entwicklungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(3) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(4)
Es sollten Referenzpreise für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden. Diese Standardqualitäten sollten repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerarten entsprechen und anhand der im Handel üblichen Kriterien definiert werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen.
(5)
Um verlässliche Angaben über die gemeinschaftlichen Marktpreise für Zucker zu erhalten, sollte ein Preismeldesystem eingeführt werden, auf dessen Grundlage die Höhe der Marktpreise für Weißzucker festgesetzt werden sollte.
(6)
Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.
(7)
Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Deshalb sollten Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorgesehen werden. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Rübenerzeugern und Zuckerunternehmen. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.
(8)
Die Gründe, die die Gemeinschaft bisher dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt muss die Produktionsregelung jedoch angepasst werden, um neue Verfahren und Quotenkürzungen vorzusehen. In Übereinstimmung mit der früheren Quotenregelung sollte ein Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Quoten zuteilen. Im Rahmen der neuen gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sollte der Rechtsstatus der Quoten insoweit beibehalten werden, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden.
(9)
Im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen des Panels der Welthandelsorganisation in Bezug auf Ausfuhrsubventionen und des Berufungsgremiums in Bezug auf EU-Ausfuhrsubventionen für Zucker und um den gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmern einen reibungslosen Übergang von der früheren auf die derzeitige Quotenregelung zu gewährleisten, sollte im Wirtschaftsjahr 2006/2007 ermöglicht werden, dass Zuckerunternehmen unter Bedingungen, die dem niedrigeren Wert des C-Zuckers Rechnung tragen, eine zusätzliche Quote zugeteilt wird.
(10)
Um die Auswirkungen der sinkenden Zuckerpreise auf Isoglucose auszugleichen und die Erzeugung gewisser Isoglucosequalitäten nicht zu bestrafen, sollten den derzeitigen Inhabern von Isoglucosequoten zusätzliche Quoten zugeteilt werden. Darüber hinaus sollten für Anpassungen des Süßungsmittelsektors in einigen Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen für die Gewährung zusätzlicher Zuckerquoten ergänzende Quoten vorgesehen werden.
(11)
Um sicherzustellen, dass die gemeinschaftliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung ausreichend verringert wird, sollte die Kommission befugt sein, die Quoten nach Ablauf des Umstrukturierungsfonds 2010 auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.
(12)
Weil bei der strukturellen Anpassung der Verarbeitungsindustrie sowie des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Flexibilität für die Mitgliedstaaten gegeben sein muss, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern, ohne aber das Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft(4) eingeführten Umstrukturierungsfonds einzuschränken.
(13)
Die Zuckerquoten werden nach einer Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, durch Veräußerung einer Fabrik oder durch Verpachten einer Fabrik zugeteilt bzw. gekürzt. Die Bedingungen für eine Anpassung der Quoten der betreffenden Unternehmen seitens der Mitgliedstaaten sollten festgelegt werden, wobei sichergestellt werden sollte, dass eine Änderung der Quoten der Zuckerunternehmen die Interessen der betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger nicht beeinträchtigt.
(14)
Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, sollten Quotenübertragungen innerhalb der Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen.
(15)
Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft erweitern zu können, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von bestimmten Erzeugnissen wie chemischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Alkohol oder Rum dient, als Nichtquotenerzeugung zu betrachten.
(16)
Ein Teil der Nichtquotenerzeugung sollte verwendet werden um die angemessene Versorgung der Regionen in äußerster Randlage zu gewährleisten oder könnte im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft ausgeführt werden.
(17)
Sollte die Zucker-, Isoglucose oder Inulinsiruperzeugung die Quoten überschreiten, so sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, um den Überschusszucker, die Überschussisoglucose oder den Überschussinulinsirup zu übertragen, so dass sie als Quotenerzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres gelten und der Zuckermarkt durch die Überschussmengen nicht verzerrt wird.
(18)
Für die Nichtquotenerzeugung sind bestimmte Mechanismen verfügbar. Werden die anwendbaren Bedingungen bei bestimmten Mengen nicht erfüllt, so sollte eine Abgabe auf den Überschuss erhoben werden, um die Anhäufung dieser die Marktlage gefährdenden Mengen zu verhindern.
(19)
Es sollte eine Produktionsabgabe eingeführt werden, um zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beizutragen.
(20)
Um die Erzeugung der Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsteilnehmer wirksam kontrollieren zu können, sollte eine Zulassungsregelung für die Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden und sollten den betreffenden Mitgliedstaaten eingehende Angaben über deren Erzeugung übermittelt werden.
(21)
Es sollte ein befristetes und begrenztes Interventionssystem für Ankäufe erhalten bleiben, um in Fällen, in denen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Marktpreise unter den für das nächste Wirtschaftsjahr festgesetzten Referenzpreis fallen würden, zur Stabilisierung des Marktes beizutragen.
(22)
Es sollten neue, von der Kommission zu verwaltende Marktinstrumente eingeführt werden. Erstens sollte es, falls die Marktpreise unter den Referenzpreis für Weißzucker fallen, für die Wirtschaftsteilnehmer unter von der Kommission noch festzulegenden Bedingungen möglich sein, in den Genuss einer Regelung der privaten Lagerhaltung zu kommen. Zweitens sollte es, um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, der Kommission möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.
(23)
Die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsmarktes für Zucker erfordert die Einführung einer einheitlichen Regelung für den Handel mit Drittländern. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.
(24)
Zur Überwachung des Umfangs des Zuckerhandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.
(25)
Um zu gewährleisten, dass diese Handelsregelungen ordnungsgemäß funktionieren können, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.
(26)
Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus könnte sich unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.
(27)
Die entsprechend den WTO-Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse ist jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen die Möglichkeit vorzusehen, Ausnahmebestimmungen zu erlassen.
(28)
Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben oder diesen nachteiligen Auswirkungen entgegenzuwirken, sollten für die Einfuhr solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
(29)
Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben.
(30)
Die Gemeinschaft hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Gemeinschaft auszuführen. Deshalb muss der Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker beurteilt und müssen Einfuhrlizenzen unter bestimmten Voraussetzungen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an rohem Rohrzucker vorbehalten werden, die als Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft gelten.
(31)
Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der EG bei der Ausfuhr in Drittländer Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sollten dazu dienen, den Anteil der Gemeinschaft am Weltzuckerhandel zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten Obergrenzen im Hinblick auf die Mengen und die Haushaltsausgaben gelten.
(32)
Die Einhaltung der wertmäßigen Begrenzungen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.
(33)
Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen sollte durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.
(34)
Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden. Um jedoch die Auswirkungen abzumildern, mit denen bei der Reform des Zuckersektors unter bestimmten Umständen zu rechnen ist, sollten bestimmte staatliche Beihilfen zulässig sein.
(35)
In Mitgliedstaaten mit erheblich reduzierten Zuckerquoten werden die Zuckerrübenerzeuger besonders große Anpassungsschwierigkeiten haben. In solchen Fällen wird die gemeinschaftliche Übergangsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger nicht ausreichen, um die Schwierigkeiten der Zuckerrübenerzeuger in vollem Umfang zu beheben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die ihre Quote um über 50 % gesenkt haben, die Genehmigung erhalten, Zuckerrübenerzeugern im Anwendungszeitraum der gemeinschaftlichen Übergangsbeihilfe staatliche Beihilfen zu gewähren. Damit die Beihilfen der Mitgliedstaaten den Bedarf ihrer Zuckerrübenerzeuger nicht übersteigen, sollte die Gesamthöhe der einschlägigen staatlichen Beihilfe von der Zustimmung der Kommission abhängen — außer im Falle von Italien, wo der Bedarf der produktivsten Zuckerrübenerzeuger für die Anpassung an die nach der Reform herrschenden Marktbedingungen auf höchstens 11 EUR je erzeugter Tonne veranschlagt werden kann. Überdies sollten aufgrund der besonderen Probleme, mit denen in Italien gerechnet wird, Vorkehrungen getroffen werden, damit die Zuckerrübenerzeuger unmittelbar oder mittelbar in den Genuss der staatlichen Beihilfen kommen.
(36)
In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Anbau über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Daher sollte dieser Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten, seinen Zuckerrübenerzeugern unbefristet staatliche Beihilfen in angemessenem Umfang zu gewähren.
(37)
Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht. Diese Maßnahmen können die Eröffnung eines Kontingents mit verringertem Zollsatz für Zuckereinfuhren aus dem Weltmarkt während des erforderlichen Zeitraums umfassen.
(38)
Da sich der gemeinsame Markt für Zucker ständig weiterentwickelt, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
(39)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(40)
Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische praktische Probleme im Notfall zu lösen.
(41)
Die Merkmale der Zuckererzeugung in den Regionen in äußerster Randlage unterscheiden diese Erzeugung von derjenigen in der restlichen Gemeinschaft. Daher sollte der Sektor finanziell unterstützt werden, indem den Landwirten in diesen Regionen nach dem Inkrafttreten der Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugungen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(6) aufstellen, Finanzmittel zugeteilt werden. Aus demselben Grund sollte Frankreich gestattet werden, seinen Regionen in äußerster Randlage in festgesetztem Umfang staatliche Beihilfen zu gewähren.
(42)
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ergeben, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(7) und ab dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(8) von der Gemeinschaft finanziert werden.
(43)
Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zur Regelung der vorliegenden Verordnung sowie der Übergang von der Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Marktsituation im Wirtschaftsjahr 2006/2007 und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft bei C-Zucker gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 könnte Probleme aufwerfen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)

Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)

ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(7)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(8)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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