Artikel 13 VO (EG) 2006/320

Spezifische Maßnahmen

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 bzw. — ab dem 1. Januar 2007 — nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen der vorliegenden Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

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