Präambel VO (EG) 2006/323

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(2) wurde die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgesetzt.
(2)
Die Senkung der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver mit Wirkung vom 1. Juli 2006 könnte den Unterschied zwischen diesen Preisen und den Weltmarktpreisen beeinflussen.
(3)
Als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des Gemeinschaftshaushalts vor unnötigen Ausgaben und um zu verhindern, dass die Ausfuhrerstattungsregelung im Milchsektor zu Spekulationszwecken angewandt wird, sollte die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf den 30. Juni 2006 begrenzt werden.
(4)
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

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