ANHANG II VO (EG) 2006/336

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWALTUNGEN ZUR UMSETZUNG DES INTERNATIONALEN CODES FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS (ISM-CODE)

TEIL A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.
Die Mitgliedstaaten führen die gemäß dem ISM-Code für die unter diese Verordnung fallenden Schiffe vorgeschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit den Überprüfungen und der Zeugniserteilung entsprechend den in Teil B dieses Titels festgelegten Anforderungen und Normen durch.
1.2.
Ferner tragen die Mitgliedstaaten den geänderten Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen Rechnung, die von der IMO durch die Entschließung A.913(22) vom 29. November 2001 verabschiedet worden sind, sofern sie nicht in Teil B dieses Titels enthalten sind.

TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG UND NORMEN

2.
Zeugniserteilung

2.1.
Bei der Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für ein Unternehmen oder eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für ein Schiff sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten.
2.2.
Für die Zeugniserteilung sind in der Regel folgende Schritte erforderlich:

1.
erstmalige Überprüfung,
2.
jährliche oder Zwischen-Überprüfung,
3.
Erneuerungsüberprüfung und
4.
zusätzliche Überprüfung.

Diese Überprüfungen werden durchgeführt, wenn das Unternehmen sie bei der Verwaltung oder bei der im Namen der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation beantragt.

2.3.
Die Überprüfungen schließen ein Audit der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ein.
2.4.
Zur Durchführung des Audits werden ein leitender Auditor und gegebenenfalls ein Auditteam ernannt.
2.5.
Der leitende Auditor hält Verbindung mit dem Unternehmen und stellt einen Auditplan auf.
2.6.
Unter Anleitung des leitenden Auditors, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich ist, wird ein Auditbericht angefertigt.
2.7.
Zu dem Auditbericht gehören der Auditplan, die Angabe der einzelnen Mitglieder des Auditteams, Daten und Name des Unternehmens, Aufzeichnungen über Bemerkungen und Nichteinhaltungen sowie Bemerkungen darüber, inwieweit ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die angegebenen Ziele erreicht.

3.
Managementstandards

3.1.
Der Auditor oder das Auditteam, der bzw. das die Einhaltung des ISM-Codes prüft, muss auf folgenden Gebieten kompetent sein:

1.
Sicherstellung der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften für die einzelnen von dem Unternehmen betriebenen Schiffstypen, einschließlich derjenigen für die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute,
2.
Genehmigung, Besichtigung und Zertifizierung, soweit sie für die Ausstellung von Zeugnissen in der Seefahrt von Bedeutung sind,
3.
Aufgabenbereich, der gemäß dem ISM-Code bei dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden muss und
4.
praktische Erfahrung im Schiffsbetrieb.

3.2.
Bei der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes muss sichergestellt werden, dass es zwischen den Mitgliedern der Beratungsdienste und dem mit der Zertifizierung befassten Personal keinerlei Abhängigkeit gibt.

4.
Kompetenzstandards

4.1.
Für die Prüfung erforderliche Grundkompetenz
4.1.1.
Das Personal, das an der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes mitwirken soll, muss die Mindestkriterien erfüllen, die in Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 95/21/EG für Besichtiger vorgeschrieben sind.
4.1.2.
Es muss so ausgebildet sein, dass es über die nötige Kompetenz und Fähigkeit für die Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes verfügt, insbesondere in Bezug auf:

a)
Kenntnis und Verständnis des ISM-Codes,
b)
verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften,
c)
Aufgabenbereich, den die Unternehmen gemäß dem ISM-Code zu berücksichtigen haben,
d)
Beurteilungsverfahren (Untersuchung, Umfrage, Bewertung und Berichterstattung),
e)
technische oder betriebliche Aspekte der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen,
f)
Grundlagenkenntnisse des Schiffs- und Bordbetriebs und
g)
Teilnahme an mindestens einem Audit eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in der Seefahrt.

4.2.
Kompetenz für die erstmalige Überprüfung und die Erneuerungsüberprüfung
4.2.1.
Um umfassend beurteilen zu können, ob das Unternehmen oder die einzelnen Schiffstypen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt (erfüllen), muss das Personal, das die erstmalige Überprüfung oder eine Erneuerungsüberprüfung für ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder für ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durchführt, neben der oben genannten Grundkompetenz über die Kompetenz verfügen, um:

a)
festzustellen, ob die Elemente des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) dem ISM-Code entsprechen,
b)
festzustellen, ob das SMS des Unternehmens oder der einzelnen Schiffstypen so wirksam ist, dass es die Einhaltung der Regeln und Rechtsvorschriften sicherstellt, die in den Aufzeichnungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen und die Klassifikationsbesichtigungen bescheinigt wird,
c)
die Effizienz von SMS in Bezug auf die Einhaltung anderer Regeln und Rechtsvorschriften, die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen und die Klassifikationsbesichtigungen betreffen, sowie in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung dieser Regeln und Rechtsvorschriften zu beurteilen, und
d)
zu beurteilen, ob die von der IMO, von den Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlenen sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt wurden.

4.2.2.
Diese Kompetenzanforderungen können von einem Team erfüllt werden, das zusammen über die gesamte erforderliche Kompetenz verfügt.

5.
Muster der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Formulare des ISM-Codes oder die folgenden Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen. Bei Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 sind andere als die vorstehend aufgeführten Zeugnisse auszustellen; in ihnen ist eindeutig anzugeben, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genehmigt wurde, und es sind die jeweils geltenden Betriebsbeschränkungen aufzuführen.

ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel)/(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und](*) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name und Anschrift des Unternehmens … (siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfüllt (Nichtzutreffendes streichen):

    Fahrgastschiff

    Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

    Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

    Massengutschiff

    Öltankschiff

    Chemikalientankschiff

    Gastankschiff

    bewegliche Offshore-Bohreinheit

    sonstiges Frachtschiff

    Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre)

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum … Abschlussdatum der Überprüfung, auf dem dieses Zeugnis beruht … (Tag Monat Jahr) Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.4 des ISM-Codes und](**) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.
1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

4. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel)/(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und](***) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name des Schiffes: … Unterscheidungssignal: … Heimathafen: … Schiffstyp(****): … Bruttoraumzahl: … IMO-Nummer: … Name und Anschrift des Unternehmens:… (siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfüllt. Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung sowie unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum … Abschlussdatum der Überprüfung, auf dem dieses Zeugnis beruht … (Tag Monat Jahr) Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER ZWISCHENÜBERPRÜFUNGEN UND ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN (SOFERN VORGESCHRIEBEN)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.8 des ISM-Codes und](*****) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.
ZWISCHENÜBERPRÜFUNG (zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG(******)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG(******)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG(******)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel)/(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und](*******) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name und Anschrift des Unternehmens … (siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die in Anhang I Teil A Punkt 1.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 festgelegten Ziele für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfüllt (nicht zutreffende Schiffstypen streichen):

    Fahrgastschiff

    Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

    Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

    Massengutschiff

    Öltankschiff

    Chemikalientankschiff

    Gastankschiff

    bewegliche Offshore-Bohreinheit

    sonstiges Frachtschiff

    Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre)

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt bis zum … Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel)/(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und](********) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name des Schiffes: … Unterscheidungssignal: … Heimathafen: … Schiffstyp(*********): … Bruttoraumzahl: … IMO-Nummer: … Name und Anschrift des Unternehmens: … (siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften des Anhangs I Teil A Punkt 14.4 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erfüllt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften(**********) sich auf dieses Schiff bezieht. Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften(**********) gültig bleibt, bis zum … Ausgestellt in: … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung: … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr. Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum Datum der Verlängerung: … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Fußnote(n):

(*)

Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(**)

Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(***)

Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(****)

Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff.

(*****)

Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(******)

Sofern zutreffend. Es wird auf Punkt 13.8 des ISM-Codes und auf Punkt 3.4.1 der Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.913 (22)) verwiesen.

(*******)

Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(********)

Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(*********)

Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff.

(**********)

Nichtzutreffendes streichen.

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