Präambel VO (EG) 2006/339

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seinen Stellungnahmen aus dem Jahr 2001 über das geografische Risiko für die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) in Brasilien, Botswana, Chile, El Salvador, Namibia, Nicaragua und Swaziland zu dem Schluss, dass das Auftreten der BSE bei einheimischen Rindern dieser Länder sehr unwahrscheinlich ist. Somit wurden diese in die Liste der Länder aufgenommen, für die bestimmte, mit TSE zusammenhängende Voraussetzungen für den Handel mit lebenden Rindern sowie mit aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen nicht gelten.
(2)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihren aktualisierten Gutachten vom Februar 2005 bzw. August 2005 über das geografische BSE-Risiko bestimmter Drittländer zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern in Brasilien, Chile, El Salvador, Nicaragua, Botswana, Namibia und Swaziland nicht sehr unwahrscheinlich ist. Deshalb sollten diese Länder nicht länger von den mit TSE zusammenhängenden Voraussetzungen für den Handel mit lebenden Rindern sowie mit aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen ausgenommen werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 4).

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