Präambel VO (EG) 2006/342

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG
(1)
Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land” genannt) ansässigen ausführenden Hersteller Huvis Sichuan (nachstehend „Antragsteller” genannt) gestellt.
B.
WARE
(2)
Die Überprüfung betrifft synthetische Spinnfasern aus Polyester (gemeinhin als Polyester-Spinnfasern bezeichnet), weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware” genannt), die derzeit dem KN-Code 55032000 zugewiesen werden. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
C.
GELTENDE MASSNAHMEN
(3)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 49,7 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates(2) eingeführt wurde und für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, gilt, sofern es sich nicht um Einfuhren von den namentlich in der Verordnung genannten Unternehmen handelt, für die in der vorgenannten Verordnung unternehmensspezifische Zollsätze festgesetzt wurden.
D.
GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(4)
Der Antragsteller macht geltend, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei und im Falle, dass ihm kein Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wird, eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung beantrage, er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum” genannt), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden sei.
(5)
Ferner habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.
E.
VERFAHREN
(6)
Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(7)
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob der Antragsteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass gegebenenfalls eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller ermittelt und im Falle von Dumping für dessen Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt werden kann.
(8)
Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, dann müsste eventuell der geltende Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 genannten Unternehmen in die Gemeinschaft geändert werden.
F.
AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(9)
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ist für die Einfuhren der vom Antragsteller zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellten betroffenen Ware der geltende Antidumpingzoll außer Kraft zu setzen. Gleichzeitig ist gemäß Artikel 14 Absatz 5 eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Ausführer im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wurde. In diesem Stadium des Verfahrens lässt sich die mögliche künftige Zollschuld des Antragstellers noch nicht abschätzen.
G.
FRISTEN
(10)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer
H.
NICHTMITARBEIT
(11)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(12)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können dann die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 1).

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