Präambel VO (EG) 2006/367

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 18,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
GELTENDE MAßNAHMEN UND EINGESTELLTE UNTERSUCHUNGEN BETREFFEND DIESELBE WARE
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999(2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET” abgekürzt) der KN-Codes ex39206219 und ex39206290 mit Ursprung in Indien ein (nachstehend „endgültige Ausgleichsmaßnahmen” genannt). Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen eingeführt.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001(3) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien und der Republik Korea ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich um Wertzölle in Höhe von 0 % bis 62,6 % auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien (nachstehend „endgültige Antidumpingmaßnahmen” genannt), außer auf die Einfuhren von fünf indischen Unternehmen (Ester Industries Limited (nachstehend „Ester” genannt), Flex Industries Limited (nachstehend „Flex” genannt), Garware Polyester Limited (nachstehend „Garware” genannt), MTZ Polyfilms Limited (nachstehend „MTZ” genannt) und Polyplex Corporation Limited (nachstehend „Polyplex” genannt)), von denen mit dem Beschluss 2001/645/EG der Kommission(4) Verpflichtungen angenommen wurden.
(3)
Es sei darauf hingewiesen, dass das früher als MTZ Polyesters Limited bekannte Unternehmen seinen Namen änderte. Der neue Name lautet MTZ Polyfilms Limited. Diese Umfirmierung berührt weder die Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 noch das Recht auf Inanspruchnahme des für das Unternehmen unter seinem früheren Namen geltenden individuellen Zollsatzes. Am 17. Februar 2005 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(5) die Umfirmierung von MTZ bekannt. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass MTZ seine Anschrift mit Wirkung vom Juli 2005 geändert hat, die Besitzverhältnisse, die Struktur und die Tätigkeit des Unternehmens aber unverändert blieben. Deshalb sollte die Anschrift des Unternehmens geändert werden.
(4)
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004(6) und (EG) Nr. 1976/2004(7) weitete der Rat die endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht.
(5)
Am 28. Juni 2002(8) leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ein, die sich auf die Form der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen und insbesondere auf die Prüfung der Annehmbarkeit des Verpflichtungsangebots eines indischen ausführenden Herstellers beschränkte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 365/2006 des Rates(9) wurde diese Interimsüberprüfung abgeschlossen.
(6)
Am 22. November 2003(10) leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Form der endgültigen Antidumpingmaßnahmen beschränkte. Diese Überprüfung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 365/2006 eingestellt.
(7)
Am 4. Januar 2005(11) leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Höhe der endgültigen Antidumpingmaßnahmen beschränkte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 365/2006 wurde diese Interimsüberprüfung abgeschlossen und die Höhe der endgültigen Antidumpingmaßnahmen geändert.
(8)
Am 23. August 2005(12) leitete die Kommission eine Überprüfung der Verordnungen (EG) Nr. 1975/2004 und Nr. 1976/2004 ein aufgrund des Antrags eines israelischen Herstellers auf Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen. Diese Überprüfung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 101/2006 eingestellt.
2.
ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER MASSNAHMEN
(9)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung(13) über das bevorstehende Außerkrafttreten der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 gemäß Artikel 18 der Grundverordnung von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH, Nuroll SpA und Toray Plastics Europe (nachstehend „Antragsteller” genannt). Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion von PET-Folien in der Gemeinschaft.
(10)
Der Antrag wurde damit begründet, dass die Subventionierung und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder wieder auftreten würden.
(11)
Vor der Einleitung der Überprüfung unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung die Regierung Indiens darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der indischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Antrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Kommission erhielt jedoch keine Antwort von der indischen Regierung auf ihr Konsultationsangebot.
3.
EINLEITUNG DER ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER MASSNAHMEN
(12)
Die Kommission prüfte die von den Antragstellern übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union(14) veröffentlichten Bekanntmachung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 ein.
4.
UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
(13)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” genannt oder „UZ” abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
5.
VON DER UNTERSUCHUNG BETROFFENE PARTEIEN
(14)
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender sowie die Regierung Indiens offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für die Anhörung sprachen, wurden gehört. Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.
(15)
Aufgrund der großen Anzahl an ausführenden Herstellern von PET-Folien in Indien, die im Antrag genannt wurden, war in der Einleitungsbekanntmachung für die Subventionsuntersuchung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 27 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten grundlegenden Informationen über ihre Tätigkeiten in Verbindung mit der betroffenen Ware im UZ zu übermitteln. Nach der Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der großen Zahl an ausführenden Herstellern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren notwendig war.
(16)
Die Kommission sandte Fragebogen an die bekanntermaßen betroffenen Parteien und an alle Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Antworten auf den Fragebogen gingen ein von vier Gemeinschaftsherstellern, acht ausführenden Herstellern, einem Einführer/Verwender, einem Zulieferer und der Regierung Indiens.
(17)
Von den acht indischen ausführenden Herstellern wurden vier Unternehmen (Ester, Flex, Garware und Jindal Poly Films Limited (nachstehend „Jindal” genannt)) in die Stichprobe einbezogen. Auf sie entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- und Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 der Grundverordnung.
(18)
Die Kommission gab im Amtsblatt der Europäischen Union(15) bekannt, dass sich die Anschrift des früher als Jindal Polyester Limited bekannten Unternehmens geändert hat. Deshalb sollte die Anschrift des Unternehmens geändert werden.
(19)
Die Kommission gab im Amtsblatt der Europäischen Union(16) bekannt, dass das früher als Jindal Polyester Limited bekannte Unternehmen seinen Namen in Jindal Poly Films Limited geändert hat. Deshalb sollte der Name des Unternehmens geändert werden.
(20)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung sowie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Subventionierung und Schädigung und der Frage, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge, als erforderlich erachtete, und verifizierte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
6.
UNTERRICHTUNG
(21)
Gemäß Artikel 30 der Grundverordnung wurden die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen vorzuschlagen. Es wurde ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Einige Parteien nahmen schriftlich Stellung. Außerdem wurde der indischen Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 11 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen gegeben, die sie wahrnahm. Allen Stellungnahmen und Anmerkungen wurde gebührend Rechnung getragen.
B.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(22)
Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 2597/1999, und zwar PET-Folien der KN-Codes ex39206219 und ex39206290 mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware” genannt).
(23)
Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass, wie in der Ausgangsuntersuchung, die betroffene Ware und die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien und auch die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufwiesen und somit gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung waren.
C.
SUBVENTIONEN
1.
EINLEITUNG
(24)
Ausgehend von den im Antrag enthaltenen Informationen und den Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalten, untersucht:
1.1.
Landesweit geltende Regelungen
a)
„Advance Licence/Advance Release Order” ,
b)
„Duty Entitlement Passbook” ,
c)
Sonderwirtschaftszonen/Exportorientierte Betriebe,
d)
„Export Promotion Capital Goods” ,
e)
„Duty Free Replenishment Certificate” ,
f)
Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung,
g)
Ausfuhrkredit,

auf Vorausfuhrbasis,

auf Nachausfuhrbasis,

h)
Kapitalinfusionen.
(25)
Rechtsgrundlage für die Regelungen a bis e ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992 ( „Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992” ), das am 7. August 1992 in Kraft trat (nachstehend „Außenhandelsgesetz” genannt). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Aus- und Einfuhrpolitik” -Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich ein „Aus- und Einfuhrpolitik” — Dokument auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, und zwar der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2007 (nachstehend „EXIM-Dokument 2002-2007” genannt). Außerdem hat die Regierung Indiens die Verfahren für das EXIM-Dokument 2002-2007 in einem Verfahrenshandbuch — 1. April 2002 bis 31. März 2007, Band I (nachstehend „Verfahrenshandbuch, Band I, 2002-2007” genannt)(17) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.
(26)
Die Regelung f basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) ergänzt wird.
(27)
Die Regelung g stützt sich auf die Artikel 21 und 35A des indischen Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens ( „Banking Regulation Act” ) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank (Reserve Bank of India, im Folgenden als „RBI” bezeichnet) befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.
(28)
Bei h handelt es sich um Ad-hoc-Subventionen, für die keine Rechtsgrundlage im indischen Recht festgestellt werden konnte.
1.2.
Regionale Regelungen
(29)
Ausgehend von den im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und den Antworten auf den Fragebogen untersuchte die Kommission ferner eine Reihe von Regelungen, die angeblich von regionalen Regierungen oder Behörden in bestimmten indischen Bundesstaaten angewandt werden.
2.
LANDESWEIT GELTENDE REGELUNGEN
2.1.
Advance Licence scheme ( „ALS” )/Advance Release Order ( „ARO” )
a)
Rechtsgrundlage
(30)
Die Regelung ist in den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2002-2007 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2002-2007, eingehend dargelegt.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(31)
Die ALS besteht aus sechs, unter Randnummer 32 ausführlich beschriebenen Teilregelungen. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Inanspruchnahme. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden” sind, können die ALS für „tatsächliche Ausfuhren” und die ALS für „Jahresmengen” in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den letztendlichen Ausführer beliefern, können die ALS für „Lieferungen von Zwischenprodukten” in Anspruch nehmen. Hauptlieferanten, die Waren für die in Absatz 8.2 des EXIM-Dokuments 2002-2007 genannten „Deemed export” -Kategorien liefern, wie Lieferanten exportorientierter Betriebe (nachstehend „EOB” abgekürzt), können die ALS für „deemed export” in Anspruch nehmen. Und Zwischenlieferanten von ausführenden Herstellern können Vorteile für vorgesehene Ausfuhren im Rahmen der Teilregelungen ARO und inländische Gegenakkreditive in Anspruch nehmen.
c)
Anwendung
(32)
Vorablizenzen können ausgestellt werden für:
(33)
Von den vier ausführenden Hersteller der Stichprobe nahm nur einer die ALS im UZ in Anspruch, und zwar die beiden Teilregelungen i und ii. Dieser kooperierende Ausführer erklärte, dass er die DEPB-(Duty Entitlement Passbook Scheme)-Regelung 1999 während der Geltungsdauer der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch nahm, danach aber beschlossen hatte, anstelle der DEPB-Regelung die ALS in Anspruch zu nehmen.
(34)
Damit die indischen Behörden den ordnungsgemäßen Verbrauch und die Verwendung der eingeführten Waren verifizieren können, ist der Ausführer rechtlich dazu verpflichtet, „korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren im Einklang mit der Lizenz” (nachstehend „Verbrauchsverzeichnis” genannt) in einem vorgegebenen Format zu führen (vgl. Kapitel 4.30 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2002-2007). Die Verifizierung ergab, dass das Unternehmen ordnungsgemäß ein Verbrauchsverzeichnis führt.
(35)
Bei der vorstehend genannten Teilregelung i werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung (einschließlich „deemed exports” ) von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Lizenz festgelegt. Außerdem sind in dieser Lizenz zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge von indischen Regierungsbeamten auszuweisen. Die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen werden von der indischen Regierung auf der Grundlage der so genannten „Standard Input/Output Norms” (nachstehend „SION” genannt) festgelegt. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im Verfahrenshandbuch, Band II, 2002-2007, veröffentlicht.
(36)
Im Falle der unter der Randnummer 32 genannten Teilregelung ii (ALS-Lizenzen für den Jahresbedarf) wird in der Lizenz nur der Wert der zollfreien Einfuhrmenge angegeben. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, „die Verknüpfung zwischen Vormaterialien und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren aufrechtzuerhalten” (Absatz 4.24A(c) Verfahrenshandbuch, Band I, 2002-2007).
(37)
Die eingeführten Vormaterialien sind nicht übertragbar und müssen bei der Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 18 Monaten (zwei Verlängerungen von jeweils sechs Monaten möglich) erfüllt werden.
(38)
Die Verifizierung ergab, dass der Verbrauch des wichtigsten Rohstoffes durch das Unternehmen bei der Herstellung eines Kilogramms von PET-Folien, der in dem Verbrauchsverzeichnis ausgewiesen war, unter der entsprechenden SION lag. Mit anderen Worten durfte der kooperierende Ausführer gemäß der SION größere Mengen des betreffenden Rohstoffes zollfrei einführen, als er tatsächlich im Rahmen seines Herstellungsverfahrens benötigte. Das Unternehmen behauptete, dass die Regierung Indiens die Differenz korrigieren werde, wenn die Lizenzen ausgelaufen seien, d. h. 30 Monate nach der Ausstellung der Lizenz (vgl. Randnummer 37), da üblicherweise von den beiden möglichen Verlängerungen von je sechs Monaten Gebrauch gemacht werde. Da aber dem Unternehmen die erste Lizenz am 31. Januar 2003 erteilt wurde, konnte das Unternehmen seine Behauptung während des Kontrollbesuches durch die Kommissionsdienststellen, der im Mai 2005 stattfand, nicht mit Beweisen belegen. Im Dezember 2005 übermittelte das Unternehmen nach der Unterrichtung zwar eine Stellungnahme, übermittelte aber auch bei dieser Gelegenheit keine Beweise für eine Korrektur der übermäßigen Erstattung. Diese SION führen somit eindeutig zu einer übermäßigen Erstattung von Zöllen. Die Regierung Indiens übermittelte weder Beweise dafür, dass sie übermäßige Erstattungen bei Auslaufen von Lizenzen systematisch korrigierte, noch dafür, dass überhaupt ein angemessenes System zur Korrektur übermäßiger Erstattungen existiert.
d)
Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(39)
Nach der Unterrichtung gab die indische Regierung an, dass sie die ALS im Laufe des Jahres 2005 dreimal änderte, um unter anderem die Inanspruchnahme der ALS durch ausführende Hersteller besser kontrollieren zu können, und dass die Änderungen und die besseren Kontrollmethoden übermäßige Erstattungen nunmehr verhinderten. Aus diesem Grund seien jegliche im Rahmen der ALS gewährten und in die Berechnung eingeflossenen Subventionen nicht anfechtbar werden.
(40)
Es sei darauf hingewiesen, dass die fraglichen Änderungen der ALS erst nach dem UZ und auch erst nach dem Kontrollbesuch durch die Kommissionsdienststellen in Kraft traten, so dass die Anwendung nicht verifiziert werden konnte. Außerdem wurde Absatz 4.26 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2002-2007, im Wege einer am 10. Oktober 2005 herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachung wie folgt ergänzt: „die Lizenzbehörde geht auch im Falle der Nichtvorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Anlage 23 (andere Bezeichnung für das Verbrauchsverzeichnis) gegen den Lizenzinhaber vor” . Es fehlen aber Angaben darüber, wie ein solches Vorgehen aussehen könnte.
(41)
Folglich wird davon ausgegangen, dass die Anwendung der vorgenannten, von den indischen Behörden eingeführten Änderungen nicht verifiziert wurde. Insbesondere fehlen Angaben zu den Konsequenzen einer Nichtvorlage des Verbrauchsverzeichnisses. Die nachstehenden Schlussfolgerungen stützen sich daher auf die Feststellungen für den UZ.
e)
Schlussfolgerung
(42)
Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.
(43)
Außerdem sind die ALS für tatsächliche Ausfuhren und die ALS für den Jahresbedarf rechtlich eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig und somit nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.
(44)
Keine der vier hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem bzw. -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vormaterialien in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Der tatsächliche Verbrauch lässt nicht anhand der SION überprüfen, da die indische Regierung mit Hilfe dieser allzu großzügigen SION nicht mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vormaterialien nachprüfen kann. Außerdem nahm die indische Regierung keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verbrauchsverzeichnis vor.
(45)
Die Teilregelungen sind daher anfechtbar.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(46)
Die Höhe der Subvention für die Ausführer, die die ALS in Anspruch nahmen, wurde folgendermaßen berechnet. Der Zähler sind die nicht erhobenen Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) auf das im UZ unter den beiden ALS-Teilregelungen eingeführte und für die betroffene Ware verwendete Material (nachstehend „Zähler” genannt). In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ist der Nenner der Umsatz, der bei der Ausfuhr der betroffenen Ware im UZ erzielt wurde.
(47)
Das Unternehmen, das diese Regelung im UZ in Anspruch nahm, erlangte eine Subvention von 6,0 %.
2.2.
„Duty Entitlement Passbook” -Regelung (DEPB)
a)
Rechtsgrundlage
(48)
Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung befindet sich in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 2002-2007 und in Kapitel 4 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2002-2007. Zur Zeit der Ausgangsuntersuchung gab es zwei Formen der Regelung, und zwar die Vorausfuhr- und die Nachausfuhr-DEPB. Im April wurde die Vorausfuhr-DEPB aufgehoben, so dass im Rahmen dieser Überprüfung nur die Nachausfuhrform der angeblichen Subventionierung untersucht wurde.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(49)
Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs drei Unternehmen im UZ aus dieser Regelung ein Vorteil.
c)
Anwendung der DEPB
(50)
Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze berechnet. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vormaterialien an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.
(51)
Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrbegleitpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.
(52)
Die Untersuchung ergab auch, dass DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden können, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.
(53)
Ein Antrag auf DEPB-Gutschriften kann für bis zu 25 Ausfuhrgeschäfte und auf elektronischem Wege sogar für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften, da die in Kapitel 4.47 des Verfahrenshandbuchs (Bd. I, 2002-2007) genannten Zeiträume stets vom letzten im jeweiligen Antrag aufgeführten Ausfuhrgeschäft an berechnet werden.
(54)
Die indische Regierung und ein Ausführer machten die Kommissionsdienststellen darauf aufmerksam, dass diese Regelung bald aufgehoben und durch eine angeblich „WTO-kompatible” Regelung ersetzt würde. Die DEPB-Regelung sollte ursprünglich am 1. April 2005 außer Kraft treten. Da die neue Regelung aber noch nicht anwendbar war, wurde die Geltungsdauer der DEPB-Regelung bis zum 1. April 2006 verlängert. Sollte die neue Regelung auch am 1. April 2006 noch nicht anwendbar sein, bleibt die DEPB-Regelung so lange wie nötig in Kraft.
d)
Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(55)
Nach der Unterrichtung nahmen die indische Regierung und zwei Ausführer, denen Vorteile im Rahmen dieser Regelung Vorteile gewährt wurden, zu der vorstehenden Analyse der DEPB-Regelung Stellung. Sie machten i) geltend, dass DEPB-Gutschriften angeblich nur ausgestellt würden, wenn für die Ausfuhrwaren Einfuhrzölle auf deren Vormaterialien entrichtet wurden, stellten ii) die Berechnungsmethode der Kommission in Frage, die auf einer „Entstehungsbasis” beruhte, im Gegensatz zu der 1999 im Rahmen der Ausgangsuntersuchung, die zu den endgültigen Ausgleichsmaßnahmen führte, angewandten Methode, die auf einer „Betragsbasis” beruhte, forderten iii) die unverzügliche Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die DEPB-Regelung mit der Begründung, dass die indische Regierung deren Außerkrafttreten für den 1. April 2006 angekündigt hat, und behaupteten iv), dass eine weitere Berücksichtigung bei den Berechnungen einen Verstoß gegen die Bestimmungen zugunsten von Entwicklungsländern des Artikels 27 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen darstellten.
(56)
Die Behauptung i wurde weder von der indischen Regierung noch von den Ausführern weiter belegt. Sie steht ohnehin im Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen, die unter den Randnummern 50 bis 53 dargelegt sind. Diese Behauptung wird daher zurückgewiesen.
(57)
Zur Behauptung ii ist zu sagen, dass die in dieser Untersuchung angewandte Methode darauf abzielt, die Auswirkungen der Subventionen auf die finanzielle Lage der kooperierenden Ausführer in einem bestimmten Untersuchungszeitraum besser widerzuspiegeln. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger im Rahmen dieser Regelung der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts erwächst. Dies wird unter anderem dadurch bestätigt, dass die DEPB-Gutschriften den indischen Rechnungslegungsstandards zufolge periodengerecht verbucht werden. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Kommissionsdienststellen diese Methode bereits mehrfach angewandt haben, und zwar auch in dem Verfahren betreffend Graphitelektrodensysteme(18), und dass diese Methode nicht zu einer vollständig neuen Bewertung der Regelung führt, die sich stets als anfechtbar erwiesen hatte. Diese Behauptung wird daher zurückgewiesen.
(58)
Was die Behauptung iii angeht, so wurde in der Tat festgestellt, dass die indische Regierung die Abschaffung der DEPB-Regelung angekündigt hat. Die Geltungsdauer der DEPB-Regelung sollte ursprünglich am 31. März 2005 auslaufen, wurde aber von der indischen Regierung bis zum 30. September 2005 verlängert. Die indische Regierung verlängerte die Geltungsdauer dann noch ein weiteres Mal bis zum 1. April 2006. Unter diesen Umständen steht weiterhin nicht fest, ob die DEPB-Regelung tatsächlich am 1. April 2006 außer Kraft treten wird (vgl. Randnummer 123).
(59)
Zur Behauptung iv ist zu sagen, dass nicht gegen die Entwicklungslandbestimmungen von Artikel 27 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen wurde. Jener Artikel schließt nicht aus, dass ein WTO-Mitglied Ausgleichsmaßnahmen gegen die schädigenden Auswirkungen der von einem anderen Mitglied gewährten Subventionen ergreift. Da die DEPB-Regelung den Untersuchungsergebnissen zufolge anfechtbar ist, wird diese Behauptung zurückgewiesen.
e)
Schlussfolgerung zur DEPB
(60)
Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus gewährt die DEPB-Gutschrift dem Ausführer einen Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.
(61)
Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.
(62)
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der betreffenden Ware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vormaterialien berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vormaterialien bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Inputs einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vormaterialien eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Inputs vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vormaterialien verwendet werden können.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(63)
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht.
(64)
Aus den vorstehenden Erwägungen wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle Gutschriften zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für alle Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.
(65)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln.
(66)
Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Drei Unternehmen nutzten diese Regelung im UZ und erhielten Subventionen zwischen 9,0 % und 11,0 %.
2.3.
Regelung für exportorientierte Betriebe (EOB)/Regelung für Sonderwirtschaftszonen (SWZ)
a)
Rechtsgrundlage
(67)
Diese Regelungen werden in Kapitel 6 (EOB-Regelung) und Kapitel 7 (SWZ-Regelung) des EXIM-Dokuments 2002-2007 bzw. des Verfahrenshandbuchs näher erläutert.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(68)
Im Rahmen der SWZ-Regelung oder der EOB-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, alle seine Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs einem Unternehmen im UZ aus dieser Regelung ein Vorteil.
c)
Anwendung
(69)
SWZ sind geografisch fest abgesteckte zollfreie Gebiete und werden im EXIM-Dokument 2002-2007 für Handels-, Zoll- und Steuerzwecke als Ausland betrachtet.
(70)
Demgegenüber können exportorientierte Betriebe (EOB) überall in Indien gegründet werden. Diese Regelung ergänzt die SWZ-Regelung.
(71)
Im Antrag auf Zuerkennung des Status eines EOB oder einer SWZ müssen unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren in den nächsten fünf Jahren gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Der SWZ-/EOB-Status wird zunächst für fünf Jahre verliehen. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.
(72)
Im EXIM-Dokument 2002-2007 ist diesbezüglich festgelegt, dass ein EOB oder eine SWZ ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaften muss; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.
(73)
EOB/SWZ können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:
(74)
Betriebe, die diese Regelungen in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Section 65 des indischen Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht. Sie sind gesetzlich verpflichtet, alle Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführten Vormaterialien sowie die Ausfuhren in einer bestimmten Form ordnungsgemäß zu erfassen. Diese Unterlagen (im Folgenden „Vierteljahres- oder Jahresberichte” genannt) sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen zu übermitteln. Gemäß Absatz 10.2 des Anhangs 14-I und Absatz 13.2 des Anhangs 14-II des Verfahrenshandbuchs (Bd. I, 2002-2007) ist ein EOB oder ein SWZ-Betrieb zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischem Zollgebiet (DTA) oder Lagerbeständen gegenüberzustellen.
(75)
Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOB wird von einem in dem EOB ständig anwesenden Beamten für Zölle/Verbrauchsteuern überwacht.
(76)
Im vorliegenden Fall wurde die EOB-Regelung nur von einem der kooperierenden Ausführer während eines Teils des UZ in Anspruch genommen. Da kein Unternehmen von der SWZ-Regelung Gebrauch machte, musste diese nicht auf ihre Anfechtbarkeit untersucht werden. Der kooperierende Ausführer, der die EOB-Regelung in Anspruch nahm, tat dies, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einführen zu können und um die landesweite Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren erstattet zu bekommen. Dieser Ausführer nahm die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe nicht in Anspruch, da der EOB-Betrieb zur Herstellung von PET-Folien als Rohstoffe PET-Chips verwendet. Diese PET-Chips werden von einer anderen Einheit des Unternehmens aus Rohstoffen hergestellt, die im Rahmen der ALS bezogen werden. Somit kam das Unternehmen in den Genuss der unter Randnummer 73 Ziffern i und iii beschriebenen Vorteile.
d)
Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(77)
Ein Unternehmen, das im Rahmen der EOB-Regelung Vorteile in Anspruch nahm, erhob Einwände gegen bestimmte Details der Berechnung der entsprechenden Subventionsspannen. Sofern diese Einwände den Untersuchungsergebnissen zufolge gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.
e)
Schlussfolgerungen zur EOB-Regelung
(78)
Bei der Befreiung der EOB von zwei Arten der Einfuhrabgaben (im Folgenden „Regelzoll” und „besonderer Zusatzzoll” genannt) und der Rückerstattung der Verkaufssteuer handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtet somit auf die Einnahme von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem EOB einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn auf diese Weise wurde die Liquidität des Unternehmens geschont, weil das Unternehmen die normalerweise zu entrichtenden Zölle nicht zahlen musste.
(79)
Somit stellen die Befreiung von dem Regelzoll und dem besonderen Zusatzzoll und die Rückerstattung der Verkaufssteuer Subventionen im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Absatz 6.1 des EXIM-Dokuments können nur EOB, deren Ziel in der Ausfuhr besteht, diese Anreize in Anspruch nehmen.
(80)
Außerdem bestätigte sich, dass die indische Regierung über kein wirksames Nachprüfungssystem bzw. –verfahren verfügt, um festzustellen, welche zoll- und/oder verkaufssteuerfrei bezogene Vormaterialien in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Außerdem handelt es sich bei der Zollbefreiung von Investitionsgütern eindeutig nicht um ein zulässiges Rückerstattungssystem.
(81)
Die indische Regierung nahm keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Inputs vor, obwohl dies in Ermangelung eines wirksamen Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Teil II Absatz 5 und Anhang III Teil II Absatz 3 der Grundverordnung). Die indischen Behörden wiesen außerdem nicht nach, dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(82)
Dementsprechend sind die gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden und in diesem Fall erstatteten Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) sowie die erstattete Verkaufssteuer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als anfechtbarer Vorteil anzusehen.
i)
Erstattung der Verkaufssteuer
(83)
Der Zähler wurde folgendermaßen bestimmt. Die Höhe der Subvention wurde für den Ausführer, der diese Regelung in Anspruch anhand der erstatteten Verkaufssteuer für Einkäufe für den Produktionssektor, d. h. unter anderem Teile und Verpackungsmaterialien, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.
(84)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag auf den Umsatz der gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrverkäufe (Nenner) aufgeteilt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 0,02 %.
ii)
Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzölle und besondere Zusatzzölle) und Erstattung der Verkaufssteuer auf Investitionsgüter
(85)
Der Vorteil für das Unternehmen, das die Regelung in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle und der für die eingekauften Investitionsgüter erstatteten Verkaufssteuer berechnet, wobei beide Beträge gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurden, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag wurde durch Zurechnung der im UZ angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten, dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften des Sektors zugerechnet (Nenner), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 5,0 %.
(86)
Dem betreffenden Unternehmen wurden somit im Rahmen der EOB-Regelung Subventionen in Höhe von insgesamt 5,0 % gewährt.
2.4.
„Export Promotion Capital Goods” -Regelung (im Folgenden als „EPCG” bezeichnet)
a)
Rechtsgrundlage
(87)
Eine ausführliche Beschreibung der EPCG-Regelung befindet sich im Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 2002-2007 und in Kapitel 5 des Verfahrenshandbuchs (Bd. I, 2002-2007).
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(88)
Für diese Regelung kommen ausführende Hersteller und ausführende Händler in Betracht, die an unterstützende Hersteller und Dienstleistungserbringer „gebunden” sind. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs den vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ aus dieser Regelung ein Vorteil.
c)
Anwendung
(89)
Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zolleinsatz einzuführen Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), und bei Einfuhren von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.
d)
Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(90)
Nach der Unterrichtung behauptete die indische Regierung, wenn der Gesamtbetrag des Vorteils durch Addition der Zinsen errechnet werde, gebe es keine Grundlage für die Annahme, dass ein Unternehmen den gesamten Betrag der zusätzlichen Zölle im Wege von Darlehen finanziert habe, und aus diesem Grund sei der Verschuldungsgrad eines Unternehmens im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, so dass nur ein anteilmäßiger Betrag in die Berechnung einfließen dürfe.
(91)
Es wird die Auffassung vertreten, dass unabhängig davon, ob ein Unternehmen Zölle mit Darlehen oder aus eigenen Mitteln finanziert, ihm auf jeden Fall Kosten entstehen. Nimmt es Darlehen auf, so handelt es sich bei diesen Kosten um die dafür zu zahlenden Zinsen. Werden die Zölle aus eigenen Mitteln gezahlt, handelt es sich bei diesen Kosten um die Zinsen, die das Unternehmen hätte einnehmen können, wenn es diese Mittel investiert hätte. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.
(92)
Drei Unternehmen, die im Rahmen der EPCG-Regelung Vorteile in Anspruch nahmen, brachten Anmerkungen zu bestimmten Details der Berechnung der entsprechenden Subventionsspannen vor. Sofern diese Einwände den Untersuchungsergebnissen zufolge gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.
e)
Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung
(93)
Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Abgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.
(94)
Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, weil die Lizenzen im Rahmen dieser Regelung ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.
(95)
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie nicht bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(96)
Der Zähler wurde folgendermaßen bestimmt. Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in diesem Wirtschaftszweig entspricht. Zu diesem Betrag wurden die Zinsen hinzugerechnet, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.
(97)
Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag auf den gesamten Ausfuhrumsatz während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (Nenner) aufgeteilt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing. Die vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhielten Subventionen zwischen 1,3 % und 2,7 %.
2.5.
„Duty Free Replenishment Certificate” (im Folgenden als „DFRC” bezeichnet)
a)
Rechtsgrundlage
(98)
Die Rechtsgrundlage dieser Regelung ist in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.7 des EXIM-Dokuments 2002-2007 und in den Kapiteln 4.31 bis 4.36 des Verfahrenshandbuchs, Band I, 2002-2007, enthalten.
b)
Anwendung
(99)
Da keines der vier Unternehmen der Stichprobe Vorteile aus der DFRC-Regelung erlangte, erübrigte sich eine weitere Untersuchung der Regelung auf ihre Anfechtbarkeit.
2.6.
Einkommen-/Körperschaftsteuerregelung (ITES)
a)
Rechtsgrundlage
(100)
Diese Regelung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act, im Folgenden als „ITA” bezeichnet) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) ergänzt wird. Letzteres legt jährlich die Grundlage für die Besteuerung fest und sieht mehrere Steuerbefreiungen/Abzüge vor, die auf Antrag gewährt werden können. Ausführer können auf der Grundlage der Sections 10A, 10B und 80HHC des ITA Befreiungen von der Einkommen-/Körperschaftsteuer beantragten.
b)
Anwendung
(101)
Da keines der vier Unternehmen in der Stichprobe im Rahmen der Sections 10A und 10B des ITA Vorteile erlangte, erübrigte sich eine weitere Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.
(102)
Zwei der untersuchten Ausführer gaben an, dass ihnen eine teilweise Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen im UZ erzielten Gewinne gemäß Section 80HHC des ITA gewährt wurde. Da diese Regelung des ITA aber ab dem Geschäftsjahr 1. April 2004 bis 31. März 2005 nicht mehr galt, erlangte der Antragsteller nach dem 31. März 2004 auf dieser Grundlage keine Vorteile mehr. Aufgrund der Vorteile gemäß Section 80HHC des ITA wird daher gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung kein Ausgleichszoll eingeführt.
2.7.
Ausfuhrkreditregelung (Export Credit Scheme, im Folgenden als „ECS” bezeichnet)
a)
Rechtsgrundlage
(103)
Genaue Ausführungen zu dieser Regelung befinden sich im „Master Circular IECD No. 5/04.02.01/2002-03” (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und im „Master Circular IECD No. 10/04.02.01/2003-04” (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India, im Folgenden als „RBI” bezeichnet), die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(104)
Für diese Regelung kommen ausführende Hersteller und ausführende Händler in Betracht. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erwuchs drei Unternehmen im UZ aus dieser Regelung ein Vorteil.
c)
Anwendung
(105)
Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken verlangen können, um „Ausführern Kredite zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen einzuräumen” . Die Regelung für Ausfuhrkredite umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit” -Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit” -Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die indische Zentralbank hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.
(106)
Auf der Grundlage dieser beiden Runderlasse der indischen Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken ( „Barkredite” ) liegen.
d)
Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(107)
Zwei Unternehmen, die im Rahmen der ECS Vorteile in Anspruch nahmen, brachten Anmerkungen zu bestimmten Details der Berechnung der entsprechenden Subventionsspannen vor. Sofern diese Einwände den Untersuchungsergebnissen zufolge gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.
e)
Schlussfolgerung zur ECS
(108)
Da die Finanzierungskosten im Vergleich zu den marktüblichen Zinssätzen niedriger sind, erwächst durch die vorgenannten Vorzugszinssätze ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung. Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung. Die RBI ist eine öffentliche Körperschaft und fällt somit unter die Definition des Begriffs „Regierung” im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung, und sie weist Geschäftsbanken an, Ausführern Vorzugszinssätze zu gewähren. Diese Vorzugszinssätze kommen einer Subvention gleich, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar angesehen wird, weil sie von der Ausfuhrleistung abhängt.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(109)
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Differenz zwischen den im UZ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag, der von den betreffenden Unternehmen bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre, ermittelt. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die vier Stichprobenunternehmen nahmen Vorteile im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung in Anspruch. Sie erhielten Subventionen zwischen 0,01 % und 1,3 %.
2.8.
Kapitalinfusionen
(110)
Da keines der vier Stichprobenunternehmen auf der Grundlage dieser Ad-hoc-Regelung Vorteile erlangte, erübrigte sich eine weitere Prüfung von deren Anfechtbarkeit.
3.
REGIONALE REGELUNGEN
3.1.
Anreizpaket der Regierung des Bundesstaats Uttar Pradesh
(111)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm kein ausführender Hersteller eine Regelung aus dem Anreizpaket der Regierung von Uttar Pradesh in Anspruch.
3.2.
Anreizpaket der Regierung des Bundesstaats Maharashtra ( „Package Scheme of Incentives”  — PSI)
a)
Rechtsgrundlage
(112)
Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten im Bundesstaat Maharashtra zu fördern, gewährt die Regierung dieses Bundesstaats seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als „Anreizpaket” bekannt ist, Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaats. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung mehrmals geändert, und das „Anreizpaket 1993” galt vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. März 2001, während die neueste Fassung, das „Anreizpaket 2001” , am 31. März 2001 eingeführt wurde und bis zum 31. März 2006 gilt. Das PSI der Regierung von Maharashtra umfasst verschiedene Teilregelungen, deren wichtigste i) die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer und ii) die Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe ( „octroi tax” ) ist.
b)
Bedingungen für die Inanspruchnahme
(113)
Für die Inanspruchnahme kommen Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Diese Gebiete werden je nach dem Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung verschiedenen Kategorien zugeordnet (z. B. wenig entwickelte Gebiete, weniger entwickelte Gebiete, am wenigsten entwickelte Gebiete). Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach dem Umfang der Investitionen.
c)
Anwendung
(114)
Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer — Waren unterliegen normalerweise der zentralen Verkaufssteuer (im Fall von Verkäufen zwischen den Bundesstaaten) oder der bundesstaatlichen Verkaufssteuer (im Fall von Verkäufen innerhalb eines Bundesstaates), die je nach dem Bundesstaat/den Bundesstaaten, in dem/denen die Transaktionen getätigt werden, unterschiedlich hoch ist. Die Verkaufssteuer wird im Fall der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren nicht erhoben; dagegen gilt für die Inlandsverkäufe der jeweils anwendbare Verkaufssteuersatz. Im Rahmen der Regelung müssen begünstigte Betriebe bei ihren Verkäufen keinerlei Verkaufssteuer einziehen. Ferner sind begünstigte Betriebe von der Entrichtung der lokalen Verkaufssteuer auf ihre Einkäufe von Waren von Lieferanten befreit, die die Regelung selber in Anspruch nehmen können. Im Rahmen des Geschäftsvorgangs erlangt der jeweilige verkaufende Betrieb zwar keinen Vorteil, der einkaufende Betrieb hingegen sehr wohl. Zwei der vier Stichprobenunternehmen hatten jeweils einen Betrieb, der das PSI der Regierung von Maharashtra im UZ in Anspruch zu nehmen berechtigt war. Im Rahmen der Regelung wurden diese beiden Betriebe von der Verkaufssteuer auf einige ihrer Einkäufe in Maharashtra bei Zulieferern, die die Regelung in Anspruch nehmen konnten, befreit.
(115)
Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe ( „octroi tax” ) — Die „octroi tax” ist eine von den Regierungen der indischen Bundesstaaten, darunter auch Maharashtra, erhobene Abgabe auf Waren, die in das Gebiet einer Stadt oder eines Bezirks gelangen. Industriebetriebe können bei der Regierung von Maharashtra eine Erstattung dieser Abgabe beantragen, wenn sie in bestimmten Städten oder Bezirken im Gebiet des Bundesstaats ansässig sind. Erstattet werden können bis zu 100 % der Anlageinvestitionen. Von den beiden vorgenannten Unternehmen mit einem Betrieb, der die PSI der Regierung von Maharashtra in Anspruch nehmen kann, kam den Untersuchungsergebnissen zufolge nur eines in den Genuss einer Erstattung der „octroi tax” .
d)
Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(116)
Ein Unternehmen, das im Rahmen der PSI der Regierung von Maharashtra Vorteile in Anspruch nahm, brachte Anmerkungen zu bestimmten Details der Berechnung der entsprechenden Subventionsspannen vor. Sofern diese Einwände den Untersuchungsergebnissen zufolge gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.
e)
Schlussfolgerung zur PSI der Regierung von Maharashtra
(117)
Im Rahmen der PSI der Regierung von Maharashtra werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Im Rahmen der beiden untersuchten Teilregelungen gewährt die Regierung von Maharashtra eine finanzielle Beihilfe, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Außerdem erlangt das Unternehmen durch diese Befreiung/Erstattung einen Vorteil, weil dadurch die Liquidität verbessert wird.
(118)
Die Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten bezeichneten geografischen Gebieten des Bundesstaates Maharashtra investiert haben. Sie gilt nicht für Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind. Die eingeräumten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung spezifisch und somit anfechtbar.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(119)
Die Höhe der durch die Befreiung von der Verkaufssteuer gewährten Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufssteuer, die normalerweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu entrichten gewesen wäre, aber im Rahmen dieser Regelung nicht entrichtet wurde, berechnet. Die Höhe des durch die Erstattung der „octroi tax” gewährten Vorteils für den Ausführer wurde anhand des im UZ erstatteten „octroi” -Betrags ermittelt. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der gefertigten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Während dieses Zeitraums nahmen zwei Unternehmen die Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch. Sie erhielten beide Subventionen in Höhe von 1,6 %.
4.
HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN
(120)
Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für die untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 11,7 % bis 15,2 %. Die Höhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben a und b der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.
(121)
Daher wird gemäß Artikel 18 der Grundverordnung der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZ anhielt.
D.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG
(122)
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.
(123)
Die Untersuchung ergab, dass im UZ die in die Stichprobe einbezogenen indischen Ausführer der betroffenen Ware weiterhin in den Genuss einer anfechtbaren Subventionierung durch die indischen Behörden kamen. Außer im Falle eines Unternehmens waren die während der Überprüfung festgestellten Subventionsspannen höher als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Spannen. Einige Regelungen, die 1999 angefochten worden waren (z. B. die Vorausfuhr-DEPB), wurden zwar aufgehoben, aber andere, die es 1999 noch nicht gab (z. B. die ALS), sind den Ergebnissen dieser Überprüfung zufolge anfechtbar. Im Rahmen der vorstehend untersuchten Subventionsregelungen werden wiederkehrend Vorteile gewährt. Außer für die DEPB-Regelung (vgl. Randnummer 54) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen in absehbarer Zeit aufgehoben werden. Nach Aussagen der Regierung Indiens soll die an die Stelle der DEPB tretende Regelung frühestens am 1. April 2006 in Kraft treten. Was geschieht, wenn die DEPB durch eine angeblich „WTO-kompatible” Regelung abgelöst wird, über die der Kommission keine Informationen vorliegen, wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Ferner sei darauf hingewiesen, dass ein kooperierender Ausführer, der früher Vorteile im Rahmen der DEPB-Regelung in Anspruch nahm, dies im UZ dieser Untersuchung nicht mehr tat (vgl. Randnummer 33). Dieser Ausführer machte jedoch im UZ dieser Untersuchung Gebrauch von der ALS, bei der es sich ebenfalls um eine Art Rückerstattungssystem handelt. Für den Fall, dass die DEPB-Regelung am 1. April 2006 außer Kraft tritt und Ausführern danach keine Vorteile mehr gewährt werden, wird davon ausgegangen, dass angesichts der alternativen anfechtbaren Subventionsregelung (der ALS) ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich ist, die sich ungefähr auf dem für die DEPB-Regelung festgestellten Niveau bewegen dürfte. Bis dahin werden die Ausführer der betroffenen Ware weiterhin anfechtbare Subventionen erhalten. Außerdem können bekanntlich alle Ausführer der betroffenen Ware eine ganze Reihe der untersuchten Regelungen in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass die Subventionierung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.
(124)
Da nachgewiesen wurde, dass die Subventionierung zum Zeitpunkt der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft wahrscheinlich anhalten wird, ist der Aspekt der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Subventionierung nicht relevant.
E.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
1.
GEMEINSCHAFTSPRODUKTION
(125)
In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von zehn Herstellern hergestellt, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung entfällt.
2.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
(126)
In der Ausgangsuntersuchung gehörten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft acht Hersteller an. Die beiden neuen Hersteller kommen aus den neuen Mitgliedstaaten. Sechs der Unternehmen unterstützten den Antrag nicht und arbeiteten auch nicht an der Überprüfung mit. Die folgenden vier Hersteller unterstützten den Antrag und erklärten sich zur Mitarbeit bereit:
(127)
Diese Unternehmen arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Auf sie entfielen 86 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZ.
(128)
Somit wird davon ausgegangen, dass auf die vorgenannten vier Gemeinschaftshersteller ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfällt. Sie werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als solcher bezeichnet.
F.
LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1.
VORBEMERKUNG
(129)
Die im Folgenden dargelegten Preistrends beruhen auf den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreisen inklusive Regelzölle und gegebenenfalls Antidumpingzölle sowie geschätzten Nacheinfuhrkosten.
2.
VERBRAUCH AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
(130)
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Eurostat-Daten über die Gesamteinfuhren in die EU und der Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt.
(131)
Von 2001 bis zum UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch um 7 % zurück. Im Einzelnen blieb er von 2001 bis 2002 weitgehend konstant, von 2002 bis 2003 ging er um 6 Prozentpunkte und im UZ dann um noch einen weiteren Prozentpunkt zurück.
3.
EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND
(132)
Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land stieg im Bezugszeitraum um 107 % und erreichte 12679 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 5,0 % entsprach. Im UZ der Ausgangsuntersuchung betrug der Marktanteil des betroffenen Landes 9,6 %, ging aber nach der Einführung der Maßnahmen auf 2,3 % im Jahr 2001 zurück.
(133)
Die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen von 2001 bis 2003, d. h. nach der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen leicht, nämlich um 2 Prozentpunkte, fielen anschließend im UZ aber um 5 Prozentpunkte.
(134)
Auf der Grundlage eines Vergleichs auf Modellbasis ergab die Untersuchung, dass die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land je nach kooperierendem Ausführer im UZ um 2 % bis 21 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Zu diesem Vergleich wurden die tatsächlichen Preise der Ausfuhren der kooperierenden Ausführer in die Gemeinschaft herangezogen. Die unter den Randnummern 5,6 und 7 erwähnten Interimsüberprüfungen ergaben, dass ein Großteil der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft knapp über den Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP” abgekürzt) festgesetzt wurde, die gemäß den im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen angenommenen Verpflichtungen galten (vgl. Randnummer 2), und dass die Preise der indischen Ausfuhren in andere Drittländer erheblich niedriger waren als die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Wären bei den Unterbietungsberechnungen die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer zugrunde gelegt worden, hätte dies zu höheren als den vorgenannten Unterbietungsspannen geführt.
(135)
Im Rahmen der unter Randnummer 6 genannten Untersuchung wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtungen im Falle der betroffenen Ware ungeeignet waren und ihre Annahme daher widerrufen werden sollte. Diese Aspekte erklären weitgehend die vorstehend dargelegten Trends der Einfuhren aus Indien und sind auch der Grund, aus dem sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vollständig von der früheren Subventionierung erholt hat (vgl. Randnummer 161).
4.
UMGEHUNG
(136)
Wie unter Randnummer 4 erwähnt, wurde ferner festgestellt, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien durch Versand von PET-Folien über Brasilien bzw. Israel umgangen wurden. Daraufhin wurden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien im November 2004 auf die aus Brasilien und aus Israel versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet mit Ausnahme der von einem echten brasilianischen und einem echten israelischen Hersteller hergestellten PET-Folien. Wie unter Randnummer 8 dargelegt, wurde ein weiterer israelischer Hersteller von den ausgeweiteten Maßnahmen ausgenommen. Die beiden vorstehenden Verfahren ergaben, dass 2003 eine sehr begrenzte Menge der Einfuhren aus Brasilien (rund 10 Tonnen) und Israel (rund 180 Tonnen) auf den echten brasilianischen bzw. israelischen Hersteller entfielen. Es sei daran erinnert, dass die vorgenannte Ausweitung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen erst nach den unter den Randnummern 137 und 138 beschriebenen Trends erfolgte.
(137)
Von 2001 bis 2002 verdoppelten sich die Einfuhren aus Brasilien, gingen 2003 leicht und im UZ dann weiter zurück bis annähernd auf den Stand von 2001, was möglicherweise auf die Einleitung der vorgenannten Umgehungsuntersuchung im Jahr 2004 zurückzuführen war. Desgleichen stieg der Marktanteil der Einfuhren aus Brasilien von 0,5 % im Jahr 2001 auf 0,9 % im Jahr 2002 und fiel dann auf 0,5 % im UZ. Die Preise der Einfuhren aus Brasilien waren 2001 sehr niedrig. Sie stiegen während des gesamten Bezugszeitraums und erreichten rund 1800 EUR/Tonne, was leicht unter dem Niveau der Preise der Einfuhren aus Indien liegt.
(138)
Die Menge der Einfuhren aus Israel stieg stetig von rund 3600 Tonnen im Jahr 2001 auf rund 4800 Tonnen im UZ. Der Marktanteil der Einfuhren aus Israel stieg von 1,3 % im Jahr 2001 auf 1,9 % im UZ. Die Preise der Einfuhren aus Israel gingen von rund 2000 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf rund 1800 EUR/Tonne im UZ zurück. Auch die Preise der Einfuhren aus Israel lagen im UZ etwas unter den Preisen der Einfuhren aus Indien.
5.
EINFUHREN AUS DER REPUBLIK KOREA
(139)
Wie unter Randnummer 2 erwähnt, führte der Rat 2001 endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in der Republik Korea in Form von Wertzöllen von 0 % bis 13,4 % ein. Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea in die Gemeinschaft gingen nach der Einführung der vorgenannten Maßnahmen von rund 34000 Tonnen im Jahr 2001 auf rund 23200 Tonnen im UZ zurück. Der Marktanteil der PET-Folien aus Korea ging von 2001 bis zum UZ ebenfalls um rund 3 Prozentpunkte zurück. Die Preise der koreanischen PET-Folien sanken von 2001 bis 2002 um 7 %, stiegen 2003 um 3 Prozentpunkte und im UZ im einen weiteren Prozentpunkt. Ausgehend von den Eurostat-Daten lagen die Preise der Ausfuhren aus Korea stets über den Preisen der Ausfuhren aus Indien, aber unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
6.
EINFUHREN AUS ANDEREN LÄNDERN
(140)
Die Einfuhren aus anderen, vorstehend nicht genannten Ländern gingen von rund 41000 Tonnen im Jahr 2001 auf rund 40000 Tonnen im UZ zurück, und ihr Marktanteil entsprach 2001 15 % und im UZ 16 %. Der Marktanteilzugewinn ist darauf zurückzuführen, dass der Verbrauch (Nenner) stärker zurückging als die vorgenannten Einfuhren (Zähler). Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen, vorstehend nicht genannten Drittländern stiegen zunächst von rund 5300 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf rund 6000 EUR/Tonne im Jahr 2002 und sanken dann auf rund 4800 EUR/Tonne im UZ. Diese Preise lagen erheblich über den Preisen der Einfuhren aus Indien und jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Unter diesen Drittländern, die PET-Folien in die Gemeinschaft ausführten, standen die USA mit einem Ausfuhrvolumen von rund 17500 Tonnen im UZ an der Spitze. Die Preise der Einfuhren aus den USA in die Gemeinschaft (rund 6700 EUR/Tonne im UZ) lagen im UZ zudem deutlich über jenen der Einfuhren aus dem betroffenen Land und auch über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
G.
LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(141)
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.
1.
PRODUKTION
(142)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 2001 bis 2002 um 10 %, ging dann zurück und blieb in den folgenden Jahren konstant auf dem Niveau von 2001.
2.
KAPAZITÄT UND KAPAZITÄTSAUSLASTUNG
(143)
Die Produktionskapazität ging von 2001 bis zum UZ marginal zurück (um 3 %). Da die Produktion in dieser Zeit konstant blieb, nahm die Kapazitätsauslastung leicht zu.
3.
LAGERBESTÄNDE
(144)
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen von 2001 bis 2002 erheblich, gingen anschließend aber kontinuierlich zurück. Im UZ waren sie im Vergleich zu 2001 um 28 % gesunken. Da die gleichartige Ware im Allgemeinen aber auf Bestellung produziert wird, sind die Lagerbestände kein sehr aussagekräftiger Indikator.
4.
VERKAUFSVOLUMEN
(145)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer stiegen 2002 zunächst, als die Maßnahmen eingeführt wurden, gingen dann von 2002 bis zum UZ um 12 Prozentpunkte zurück.
5.
MARKTANTEIL
(146)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2001 bis zum UZ um rund 2 Prozentpunkte zurück. Im Einzelnen gewann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2002 fast 4 Prozentpunkte hinzu, als die Ausgleichs- und die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, büßte 2003 aber nahezu 5 Prozentpunkte und im UZ schließlich einen weiteren Prozentpunkt wieder ein. Diese Entwicklung und der letzte Stand kontrastieren mit jenen vor der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen, da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von rund 57 % auf rund 50 % gefallen war.
6.
WACHSTUM
(147)
Von 2001 bis zum UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch um 7 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor rund 2 Prozentpunkte seines Marktanteils, während die betroffenen Einfuhren 2,7 Prozentpunkte hinzugewannen.
7.
BESCHÄFTIGUNG
(148)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 2001 und dem UZ um 8 %.
8.
PRODUKTIVITÄT
(149)
Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 2001 bis zum UZ, gemessen am jährlichen Output je Beschäftigten, um 8 %.
9.
VERKAUFSPREISE UND DIE PREISE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT BEEINFLUSSENDE FAKTOREN
(150)
Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen von 2001 bis zum UZ um 4 %. Diese Entwicklung entspricht im Wesentlichen jener der Produktionskosten und der Kosten des wichtigsten Rohstoffes, die im Bezugszeitraum ebenfalls stiegen.
10.
LÖHNE
(151)
Von 2001 bis zum UZ stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 12 % und damit stärker als die durchschnittlichen nominellen Arbeitsstückkosten (6 %) im selben Zeitraum in der Gemeinschaft insgesamt.
11.
INVESTITIONEN
(152)
Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die betroffene Ware gingen ab 2002 kontinuierlich zurück. Der Anstieg im Jahr 2002 ist darauf zurückzuführen, dass ein Hersteller in Produktionsstätte und Maschinen investierte und ein weiterer Hersteller, um die Stilllegung bestimmter Produktionslinien zu erleichtern.
12.
RENTABILITÄT UND KAPITALRENDITE (ROI)
(153)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich im Bezugszeitraum zwar allmählich, blieb aber von 2001 (-5,2 %) bis zum UZ (-2,5 %) negativ. Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitestgehend dem weiter oben für die Rentabilität beschriebenen rückläufigen Trend.
13.
CASHFLOW UND KAPITALBESCHAFFUNGSMÖGLICHKEITEN
(154)
Der Cashflow verschlechterte sich von 2001 bis zum UZ, was hauptsächlich auf Sachwerte wie Abschreibung von Sachanlagen und Bestandsbewegungen zurückzuführen war.
(155)
Die Untersuchung ergab, dass sich die schwierige finanzielle Lage der Gemeinschaftshersteller nachteilig auf ihren Kapitalbedarf auswirkte. Obwohl einige dieser Unternehmen zu großen Konzernen gehören, wird der Kapitalbedarf nicht immer in der gewünschten Höhe gedeckt, da die finanziellen Ressourcen innerhalb dieser Gruppen gemeinhin den rentabelsten Einheiten zugeteilt werden. Diese relative Unfähigkeit zur Kapitalbeschaffung kann auf den unter Randnummer 152 dargelegten Rückgang der Investitionen zurückgeführt werden.
14.
AUSMASS DER SUBVENTIONIERUNG
(156)
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und vor allem auf transparenten und damit äußerst preisempfindlichen Märkten wie demjenigen der betroffenen Ware nicht als unerheblich angesehen werden.
15.
ERHOLUNG VON DEN AUSWIRKUNGEN FRÜHERER SUBVENTIONIERUNG UND FRÜHEREN DUMPINGS
(157)
Den vorstehend untersuchten Indikatoren zufolge hat sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 1999 und der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2001 zwar etwas verbessert, sie zeigen aber auch, dass er weiterhin anfällig und gefährdet ist.
16.
SCHLUSSFOLGERUNG
(158)
Wie unter den Randnummern 132 bis 135 dargelegt, verdoppelte sich das Volumen der Einfuhren aus dem betroffenen Land von 2001 bis zum UZ. Da der Verbrauch im selben Zeitraum um 7 % zurückging, nahm der Marktanteil der indischen Ausführer drastisch zu, und zwar von 2,3 % im Jahr 2001 auf 5,0 % im UZ. Gleichzeitig blieben die Preise der Ausfuhren aus Indien in die Gemeinschaft relativ konstant bei rund 2000 EUR/Tonne, so dass sie erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.
(159)
Von 2001 bis zum UZ entwickelten sich die folgenden Indikatoren positiv: Die Kapazitätsauslastung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen, und die Schlussbestände nahmen ab. Der Anstieg der Verkaufsstückpreise entsprach jenem der Rohstoffkosten von 2001 bis zum UZ, und die Rentabilität und die RoI verbesserten sich, blieben aber negativ im UZ. Die Löhne entwickelten sich positiv.
(160)
Die folgenden Indikatoren hingegen entwickelten sich negativ: Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging marginal zurück, Produktion und Produktionskapazität sanken, und die Verkaufsmenge, die Beschäftigung, der Cashflow insgesamt und die Investitionen gingen ebenfalls zurück. Folglich sind 2001 gemischte Entwicklungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu verzeichnen, denn einige Indikatoren folgten einem positiven Trend und einige andere entwickelten sich negativ.
(161)
Ein Vergleich der vorstehenden Trends mit jenen, die in den Verordnungen zur Einführung der vorläufigen und der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen beschrieben wurden, ergibt ebenfalls ein gemischtes Bild. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte von 2001 bis zum UZ rund 2 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, in den vier Jahren vor der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen hingegen fast 7 Prozentpunkte. Deshalb ist die Annahme vertretbar, dass eines der Maßnahmenziele erreicht wurde, nämlich weitere Marktanteilverluste einzudämmen. Andererseits verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine schlechtere Rentabilität als vor der Einführung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen. Wären die Maßnahmen nicht durch Einfuhren aus Brasilien und Israel umgangen worden, hätte die Lage günstiger sein können. Ferner sei daran erinnert, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen und damit auch ihre Abhilfewirkung auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dadurch schwer beeinträchtigt wurden, dass die Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß funktionierten, wie unter Randnummer 135 erläutert.
(162)
Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in einem solchen Maße verbessert hat, wie nach der Einführung der endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen zu erwarten gewesen wäre. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist daher weiterhin gefährdet.
(163)
Abgesehen von der Umgehung der ursprünglichen Maßnahmen und der Tatsache, dass die Verpflichtungen nicht die gewünschte Wirkung erzielten, wurde ferner geprüft, ob andere Faktoren, wie z. B. Einfuhren aus anderen Ländern oder eine angenommene Ineffizienz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Ursache für dessen anhaltend schlechte finanzielle Lage sein könnten. Den diesbezüglichen Untersuchungsergebnissen zufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einfuhren aus der Republik Korea und der rückläufige Verbrauch bis zu einem gewissen Grad zu der prekären Lage beigetragen haben. Aber diesen beiden Faktoren allein kann die jetzige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht angelastet werden. Zudem ist letztlich relevant, wie sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Ausgleichsmaßnahmen entwickeln würde und ob ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Diese Frage wird in dem nachstehenden Abschnitt untersucht.
(164)
Nach der Unterrichtung machten zwei ausführende Hersteller geltend, dass die Einfuhren aus den USA, der Lohnanstieg im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs sich erheblich auf die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Was die Einfuhren aus den USA betrifft, so sei daran erinnert (vgl. Randnummer 140), dass die Preise der Einfuhren aus diesem Land im UZ im Durchschnitt deutlich höher waren als jene der Einfuhren aus dem betroffenen Land und auch über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise der Einfuhren aus den USA während des gesamten Bezugszeitraums erheblich über den vorgenannten Preisen lagen. Daher ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass dieser Faktor keinerlei negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte. Zu dem Anstieg der Lohnkosten je Beschäftigten im Bezugszeitraum (12 %) ist zu sagen, dass etwaige negative Auswirkungen dieses Faktors auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum weitgehend durch den zeitgleichen Beschäftigungsrückgang aufgewogen wurde, so dass die Lohnkosten insgesamt um nur 3,3 % stiegen. Daher konnte der Behauptung, dass sich dieser Faktor maßgeblich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte, nicht gefolgt werden. Was den Rückgang des Verbrauchs angeht, so wird vorstehend durchaus eingeräumt, dass sich dieser Faktor bis zu einem gewissen Grad auf die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben könnte. Aufgrund der Tatsache, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer lediglich um 2 % zurückgingen, während der Verbrauch um 7 % sank, kann dieser Faktor jedoch nicht als signifikant angesehen werden. Angesichts der in den Abschnitten F und G dargelegten Feststellungen und im Lichte des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus den USA keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben konnten und dass die beiden anderen vorgenannten Faktoren höchstens eine unbedeutende Rolle spielten.
H.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
1.
VORBEMERKUNGEN
(165)
Wie bereits festgestellt, konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen nur bis zu einem gewissen Grad von der erlittenen Schädigung erholen. Aus mehreren vorstehend dargelegten Gründen ist seine Lage weiterhin prekär und gefährdet. Deshalb wurden verschiedene Faktoren untersucht, um festzustellen, ob die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unverändert bliebe oder aber sich verbessern oder verschlechtern würde, wenn die Maßnahmen nicht aufrechterhalten würden.
(166)
Die Untersuchung, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten und/oder Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre, basierte vor allem auf Informationen, die von den kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelt wurden. Ferner wurden aufgrund von Eurostat-Daten ermittelte Informationen über die Preise der Einfuhren von anderen als den kooperierenden Ausführern untersucht. So wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden ausführenden Hersteller auf anderen Ausfuhrmärkten, die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft, die Produktionskapazität und die Lagerbestände untersucht. Darüber hinaus wurden auch die wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Preise anderer Einfuhren bewertet.
2.
VERHÄLTNIS ZWISCHEN VOLUMEN UND PREISEN DER AUSFUHREN IN DRITTLÄNDER UND VOLUMEN UND PREISEN DER AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT
(167)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge lag der durchschnittliche Ausfuhrpreis bei Verkäufen in nicht zur EU gehörende Ländern sowohl erheblich unter dem Durchschnittspreis der Ausfuhren in die Gemeinschaft als auch unter den Preisen auf dem Inlandsmarkt. Die Ausführer verkauften bedeutende Mengen in nicht zur EU gehörende Länder, die 73 % der gesamten Ausfuhrverkäufe ausmachten. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Ausführer ein Anreiz bestünde, bedeutende Mengen von anderen Drittländern auf den attraktiveren Gemeinschaftsmarkt zu lenken, und dies zu Preisen, die, selbst wenn sie stiegen, wahrscheinlich immer noch unter den jetzigen Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft lägen.
3.
UNGENUTZTE PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN UND LAGERBESTÄNDE
(168)
Im Durchschnitt verfügten die kooperierenden indischen Hersteller über bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten, die fast dem Dreifachen der Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft im UZ entsprachen. Und auch die durchschnittlichen Lagerbestände an fertiger Ware sind erheblich und entsprachen am Ende des UZ 16 % des in die Gemeinschaft ausgeführten Volumens. Folglich sind Kapazitäten für eine erhebliche Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vorhanden, vor allem weil keine Hinweise dafür gefunden wurden, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige Produktionssteigerungen aufnehmen könnten. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der indische Inlandsmarkt die Produktion aus der gesamten ungenutzten Produktionskapazität der vier kooperierenden ausführenden Hersteller aufnehmen könnte, weil es mindestens vier weitere konkurrierende Hersteller gibt.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG
(169)
Die Hersteller in dem betroffenen Land verfügen daher über das Potenzial, ihre Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft zu erhöhen und/oder umzulenken. Die Untersuchung ergab auf der Grundlage vergleichbarer Warentypen, dass die Preise der von den kooperierenden ausführenden Herstellern verkauften betroffenen Ware niedriger waren als die Preise der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (mit Unterbietungsspannen von 2 % bis 21 %). Diese Niedrigpreise werden äußerst wahrscheinlich weiter in Rechnung gestellt oder sogar an die unter Randnummer 134 erwähnten, in anderen Drittländern fakturierten Billigpreise angepasst, auch um wieder auf das Marktanteilniveau vor der Einführung der Maßnahmen zu gelangen. Dieses Preisbildungsverhalten und die Tatsache, dass die Ausführer in dem betroffenen Land bedeutende Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft liefern könnten, würden aller Wahrscheinlichkeit nach den Preisdruck auf dem Markt verschärfen, was sich nachteilig auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken dürfte.
(170)
Wie bereits dargelegt, ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin prekär und gefährdet. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit noch größeren Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land zu subventionierten Preisen konfrontiert würde, werden sich wahrscheinlich seine Verkäufe, Marktanteile, Verkaufspreise und infolgedessen auch die finanzielle Lage auf das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Niveau verschlechtern. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Verschlechterung der bereits prekären Lage und zu einem Wiederauftreten einer sogar noch bedeutenderen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen könnte.
I.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
1.
EINLEITUNG
(171)
Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung wurde untersucht, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Bei der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt.
(172)
Es sei daran erinnert, dass den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Außerdem können aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Lage beurteilt wird, in der bereits Ausgleichsmaßnahmen gelten, etwaige übermäßige Auswirkungen der geltenden Ausgleichsmaßnahmen auf die betroffenen Parteien bewertet werden.
(173)
Auf dieser Grundlage wurde untersucht, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Subventionierung und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.
2.
INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(174)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich als strukturell existenzfähig erwiesen. Ein Beweis hierfür waren seine Ausfuhrverkäufe, die seit 2001 konstant auf einem hohen Niveau blieben, und die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 1999. Insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteilverlusten in den wenigen Jahren vor dem UZ nahezu Einhalt gebot, steht in starkem Kontrast zu der Lage vor der Einführung der Maßnahmen. Außerdem gingen die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ zurück. Ferner sei daran erinnert, dass die Maßnahmen durch Einfuhren aus Brasilien und Israel umgangen wurden und dass die Verpflichtungen nicht die gewünschte Wirkung zeigten. Ohne diese Entwicklungen wäre die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sogar noch günstiger gewesen.
(175)
Daher ist die Annahme vertretbar, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kämen und er sich weiter erholen könnte, voraussichtlich durch die Rückeroberung von Marktanteilen und eine Verbesserung seiner Rentabilität. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich durch erhöhte Einfuhren zu subventionierten Preisen aus dem betroffenen Land noch stärker geschädigt und seine bereits schlechte finanzielle Lage sich noch verschärfen.
3.
INTERESSE DER EINFÜHRER/HÄNDLER
(176)
Wie unter Randnummer 20 erwähnt, arbeitete nur ein Einführer, der die betroffene Ware auch verwendet, uneingeschränkt an dieser Untersuchung mit. Aus Gründen der Vertraulichkeit können die exakten Zahlen für diesen Einführer/Händler nicht offen gelegt werden. Die Lage dieses Einführers/Händlers wird aber als repräsentativ für andere Einführer/Händler in der Gemeinschaft angesehen, weil sein Gesamtumsatz relativ hoch ist. Dieser Einführer bezieht PET-Folien aus verschiedensten Quellen, darunter Indien und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Auf seine Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien entfielen weiniger als 20 % seines Umsatzes im UZ. Die Rentabilität des kooperierenden Einführers/Händlers entsprach 5 % bis 10 % seines Umsatzes im UZ.
(177)
Ferner sei daran erinnert, dass den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge sich etwaige Maßnahmen nicht wesentlich auf die Einführer oder die Verwender auswirken würden. Trotz der geltenden Maßnahmen bezogen die Einführer/Verwender in der Gemeinschaft ihren Bedarf weiterhin auch aus Indien. Es gingen keine Sachäußerungen ein, denen zufolge es schwierig gewesen wäre, andere Bezugsquellen zu finden. Außerdem wurde in der Ausgangsuntersuchung bekanntlich der Schluss gezogen, dass sich jegliche Kostenerhöhungen infolge etwaiger Maßnahmen angesichts des geringen Anteils der PET-Folien an den Kosten der Verwender wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwender auswirken würden. Nach der Einführung der Maßnahmen wurden keine Anhaltspunkte für das Gegenteil gefunden. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen wahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einführer/Verwender in der Gemeinschaft haben wird.
4.
INTERESSE DER ZULIEFERER
(178)
In der Ausgangsuntersuchung wurde der Schluss gezogen, dass etwaige Maßnahmen positive Auswirkungen auf die Zulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten. Wie bereits erwähnt, arbeitete nur ein Zulieferer an der Untersuchung mit, der diese Schlussfolgerung bestätigte, da er nahezu ausschließlich die Gemeinschaftshersteller beliefert und sich seine finanzielle Lage verschlechtern würde. Daher wird davon ausgegangen, dass die positiven Auswirkungen auf die Zulieferer anhalten würden, wenn die Maßnahmen aufrechterhalten würden.
5.
SCHLUSSFOLGERUNG
(179)
Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses keine zwingenden Gründe ergab, die gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen sprechen.
J.
AUSGLEICHSMASSNAHMEN
(180)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(181)
Aus dem Vorstehenden wird gefolgert, dass die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden sollten. Bekanntlich handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Wertzölle.
(182)
Wie unter Randnummer 4 dargelegt, wurden die geltenden Ausgleichszölle auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Aufrechterhalten werden sollten die unter Randnummer 181 genannten, gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden, auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweiteten Ausgleichsmaßnahmen. Die brasilianischen und israelischen ausführenden Hersteller, die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 ausgeweiteten und mit der Verordnung (EG) Nr. 101/2006 geänderten Maßnahmen befreit waren, sollten auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden.
(183)
Die in dieser Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der Überprüfung für die kooperierenden Ausführer festgestellte Lage wider. Folglich gelten sie nur für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(184)
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(19) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(185)
Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Ausgleichszolls sollte der residuale Zoll nicht nur für die nicht kooperierenden Ausführer, sondern auch für jene Unternehmen gelten, die im UZ keine Ausfuhren tätigten. Sofern Letztere die Voraussetzungen des Artikels 20 der Grundverordnung erfüllen, können sie einen Antrag auf Überprüfung gemäß jenem Artikel stellen, um ihre individuelle Lage untersuchen zu lassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(3)

ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(4)

ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

(5)

ABl. C 40 vom 17.2.2005, S. 8.

(6)

ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 101/2006 (ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 1).

(7)

ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 101/2006.

(8)

ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.

(9)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(10)

ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.

(11)

ABl. C 1 vom 4.1.2005, S. 5.

(12)

ABl. L 218 vom 23.8.2005, S. 3.

(13)

ABl. C 62 vom 11.3.2004, S. 4.

(14)

ABl. C 306 vom 10.12.2004, S. 2.

(15)

ABl. C 189 vom 9.8.2002, S. 34.

(16)

ABl. C 297 vom 2.12.2004, S. 2.

(17)

Notifizierung Nr. 1/202002-2007 vom 31.3.2002 des indischen Ministeriums für Handel und Industrie.

(18)

Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates, ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4 (Randnummer 13).

(19)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 5/17, B-1049 Brüssel.

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