Artikel 9 VO (EG) 2006/389

Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge steht folgenden natürlichen und juristischen Personen offen:

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. im Gebiet eines solchen Mitgliedstaats niedergelassen sind;

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. im Gebiet eines solchen Mitgliedstaats rechtmäßig niedergelassen sind;

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Bewerberlandes um den Beitritt zur Europäischen Union bzw. im Gebiet eines solchen Bewerberlandes rechtmäßig niedergelassen sind.

(2) Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge oder Zuschussverträge, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder bzw. in solchen Ländern rechtmäßig niedergelassen sind, sofern ein Zugang zu der Außenhilfe dieser Länder auf Gegenseitigkeitsbasis gewährt wird.

(3) Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge oder Zuschussverträge, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(4) Alle Lieferungen und Materialien, die gemäß einem im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vertrag erworben werden, müssen ihren Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft, in den betreffenden Landesteilen oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Land haben.

(5) In begründeten Fällen kann die Kommission von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Ländern und den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

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