Präambel VO (EG) 2006/389

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Europäische Rat hat wiederholt hervorgehoben, dass er dem Beitritt eines vereinigten Zyperns eindeutig den Vorzug gegeben hätte. Bis jetzt ist noch keine umfassende Regelung zustande gekommen.
(2)
Da die türkische Gemeinschaft Zyperns klar und deutlich ihren Wunsch nach einer Zukunft innerhalb der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat, hat der Rat am 26. April 2004 empfohlen, die für den Nordteil Zyperns für den Fall einer Einigung vorgesehenen Mittel dafür zu verwenden, die Isolierung der türkischen Gemeinschaft zu beenden und der Einigung Zyperns durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Gemeinschaft Zyperns Vorschub zu leisten, wobei der Schwerpunkt auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Volksgemeinschaften und zur EU zu legen ist.
(3)
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte von 2003 ist die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands nach dem Beitritt Zyperns in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, über die die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt (nachstehend „die betreffenden Landesteile” genannt).
(4)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 steht das Protokoll Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den betreffenden Landesteilen in keiner Weise entgegen.
(5)
Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden sollen, sind Ausnahme- und Übergangsmaßnahmen und dienen insbesondere der Vorbereitung und gegebenenfalls der Erleichterung der umfassenden Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den betreffenden Landesteilen nach einer Lösung der Zypern-Frage.
(6)
Um die finanzielle Unterstützung möglichst schnell und effizient zu gewähren, sollten die Mittel den Begünstigten direkt zur Verfügung gestellt werden.
(7)
Damit die Kommission Hilfe entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung leisten kann, sollte es ihr ermöglicht werden, der Europäischen Agentur für Wiederaufbau die Durchführung der Hilfsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu übertragen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000(1) entsprechend zu ändern.
(8)
Bei der Planung von Infrastrukturentwicklung und -umstrukturierung, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung, sollte die gesamte Insel einbezogen werden, wo dies sinnvoll ist.
(9)
Bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sind die Rechte natürlicher und juristischer Personen, einschließlich der Besitz- und Eigentumsrechte, zu respektieren.
(10)
Kein Element dieser Verordnung beinhaltet für die betreffenden Landesteile eine Anerkennung einer anderen öffentlichen Gewalt als der Regierung der Republik Zypern.
(11)
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EG) 1999/468 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) sollten die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung nach dem Verwaltungsausschussverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden.
(12)
Wie vorstehend ausgeführt, trägt die Umsetzung dieser Verordnung zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele bei, jedoch sind im Vertrag für die Annahme dieser Verordnung keine anderen Handlungsbefugnisse als diejenigen des Artikels 308 vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2068/2004 (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 2).

(2)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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