Präambel VO (EG) 2006/394

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000(1) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologien) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.
(2)
Damit die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der genannten Verordnung die gemeinsame Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 3 der genannten Verordnung verwiesen wird und mit der die international vereinbarten Kontrollen dieser Güter und Technologien — einschließlich der Wassenaar-Vereinbarung, des Trägertechnologie-Kontrollsystems (Missile Technology Control Regime — MTCR), der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (Nuclear Suppliers' Group — NSG), der Australiengruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWC) — umgesetzt werden.
(3)
Artikel 11 der genannten Verordnung sieht vor, dass Anhang I und Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat, aktualisiert werden.
(4)
Anhang I und Anhang IV der genannten Verordnung sollten geändert werden, um den Änderungen, die nach den Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 im Rahmen der Wassenaar-Vereinbarung, der Australiengruppe, des Trägertechnologie-Kontrollsystems und der Gruppe der Nuklearen Lieferländer angenommen wurden, Rechnung zu tragen.
(5)
Zur übersichtlicheren Gestaltung für die Ausfuhrkontrollbehörden und die Wirtschaftsakteure sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Anhänge der genannten Verordnung veröffentlicht werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 (ABl. L 281 vom 31.8.2004, S. 1).

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