ANHANG II VO (EG) 2006/401
KRITERIEN FÜR DIE PROBENAUFARBEITUNG UND FÜR DIE ANALYSEMETHODEN ZUR AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN MYKOTOXINEN IN LEBENSMITTELN
- 1.
- EINLEITUNG
- 1.1.
- Vorsichtsmaßnahmen
Da die Verteilung von Mytotoxinen im Allgemeinen nicht homogen ist, müssen die Proben besonders sorgfältig aufbereitet und homogenisiert werden. Die gesamte im Labor eingegangene Probe ist zu homogenisieren, sofern die Homogenisierung vom Labor vorgenommen wird. Während der Analyse auf Aflatoxine sollte Tageslichteinstrahlung so weit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt.
- 1.2.
- Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Der Aflatoxingehalt im essbaren Teil kann folgendermaßen bestimmt werden:- —
-
Proben von Nüssen „in der Schale” können geschält werden, und der Aflatoxingehalt wird im essbaren Teil bestimmt.
- —
-
Die Nüsse „in der Schale” können für die Probenaufbereitung verwendet werden. Für Probenahme und Analyse muss das Gewicht des Kerns in der Sammelprobe geschätzt werden. Das Gewicht des Kerns in der Sammelprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Schale/Kern bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der an mehreren Stellen entnommenen Probe bestimmt, die für das Probenaufbereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird.
- 2.
- BEHANDLUNG DER IM LABOR EINGEGANGENEN PROBE
Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu mahlen und sorgfältig zu mischen. Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mit Hilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.
- 3.
- PARALLELPROBEN
Die Parallelproben für Durchsetzungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Schiedszwecke sind aus der homogenisierten Laborprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Probenahmevorschriften des Mitgliedstaats hinsichtlich der Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt.
- 4.
- VOM LABOR ANZUWENDENDE ANALYSEMETHODE UND KONTROLLANFORDERUNGEN AN DAS LABOR
- 4.1.
- Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:- r=
- Wiederholbarkeit; der Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass r = 2,8 × sr.
- sr=
- Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.
- RSDr=
- Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sr /
) × 100]. - R=
- Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen einzelnen Prüfergebnissen, die unter Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel 95 %) erwarten darf, so dass R = 2,8 × sR.
- sR=
- Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.
- RSDR=
- Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sR /
) × 100].
- 4.2.
- Allgemeine Vorschriften
Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analysemethoden müssen den Vorschriften von Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.
- 4.3.
- Spezifische Anforderungen
- 4.3.1.
- Leistungskriterien
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Mykotoxinen in Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, sofern es die folgenden Kriterien erfüllt:- a)
- Leistungskriterien für die Bestimmung von Aflatoxinen
Hinweis:
- —
-
Die Werte gelten sowohl für B1 als auch für die Summe von B1 + B2 + G1 + G2.
- —
-
Ist die Summe der einzelnen Aflatoxine B1 + B2 + G1 + G2 zu bestimmen, so muss das Ansprechen der einzelnen Stoffe auf das Analysesystem entweder bekannt oder äquivalent sein.
Kriterium Konzentrationsbereich Empfohlener Wert Höchster zulässiger Wert Blindwerte Alle Vernachlässigbar — Wiederfindungsrate — Aflatoxin M1 0,01-0,05 μg/kg 60 bis 120 % > 0,05 μg/kg 70 bis 110 % Wiederfindungsrate — Aflatoxine B1, B2, G1, G2 < 1,0 μg/kg 50 bis 120 % 1-10 μg/kg 70 bis 110 % > 10 μg/kg 80 bis 110 % Präzision RSDR Alle Gemäß der Horwitz-Gleichung 2 × der nach der Horwitz-Gleichung erzielte Wert Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch Multiplikation des Präzisionswerts der RSDR mit 0,66 bei der jeweiligen Konzentration. - b)
- Leistungskriterien für die Bestimmung von Ochratoxin A
Konzentration μg/kg Ochratoxin A RSDr % RSDR % Wiederfindungsrate % < 1 ≤ 40 ≤ 60 50 bis 120 1—10 ≤ 20 ≤ 30 70 bis 110 - c)
- Leistungskriterien für die Bestimmung von Patulin
Konzentration μg/kg Patulin RSDr % RSDR % Wiederfindungsrate % < 20 ≤ 30 ≤ 40 50 bis 120 20—50 ≤ 20 ≤ 30 70 bis 105 > 50 ≤ 15 ≤ 25 75 bis 105 - d)
- Leistungskriterien für die Bestimmung von Desoxynivalenol
Konzentration μg/kg Desoxynivalenol RSDr % RSDR % Wiederfindungsrate % > 100—≤ 500 ≤ 20 ≤ 40 60 bis 110 > 500 ≤ 20 ≤ 40 70 bis 120 - e)
- Leistungskriterien für die Bestimmung von Zearalenon
Konzentration μg/kg Zearalenon RSDr % RSDR % Wiederfindungsrate % ≤ 50 ≤ 40 ≤ 50 60 bis 120 > 50 ≤ 25 ≤ 40 70 bis 120 - f)
- Leistungskriterien für die Bestimmung von Fumonisin B1 und B2
Konzentration μg/kg Fumonisin B1 oder B2 RSDr % RSDR % Wiederfindungsrate % ≤ 500 ≤ 30 ≤ 60 60 bis 120 > 500 ≤ 20 ≤ 30 70 bis 110 - g)
- Leistungskriterien für die Bestimmung von T-2- und HT-2-Toxin
Konzentration μg/kg T-2-Toxin RSDr % RSDR % Wiederfindungsrate % 50—250 ≤ 40 ≤ 60 60 bis 130 > 250 ≤ 30 ≤ 50 60 bis 130 Konzentration μg/kg HT-2-Toxin RSDr % RSDR % Wiederfindungsrate % 100—200 ≤ 40 ≤ 60 60 bis 130 > 200 ≤ 30 ≤ 50 60 bis 130 - h)
- Anmerkungen zu den Leistungskriterien für die Bestimmung der Mykotoxine
- —
-
Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.
- —
-
Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung berechnet, d. h.:
RSDR = 2(1-0,5logC)
wobei:
- —
-
RSDR die relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sR /
) × 100] - —
-
C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100g/100g, 0,001 = 1000 mg/kg) ist.
- 4.3.2.
- Der „Tauglichkeits” -Ansatz
Sofern nur eine beschränkte Anzahl vollständig validierter Analysemethoden vorliegt, kann alternativ nach dem „Tauglichkeits” -Ansatz ein einziger Parameter, eine Tauglichkeitsfunktion, zur Beurteilung der Annehmbarkeit von Analysemethoden herangezogen werden. Mit Tauglichkeitsfunktion ist eine Unsicherheitsfunktion gemeint, die Maximalwerte für die Unsicherheit festlegt, die als annehmbar gilt. Aufgrund der beschränkten Anzahl durch einen Ringversuch vollständig validierter Analysemethoden, insbesondere zur Bestimmung der T-2- und HT-2-Toxine, kann die Unsicherheitsfunktion, mit der die größte annehmbare Unsicherheit festgelegt wird, auch zur Beurteilung der Eignung ( „Tauglichkeit” ) der vom Labor zu verwendenden Analysemethode herangezogen werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die Ergebnisse innerhalb einer maximalen Standardunsicherheit liefert. Die maximale Standardunsicherheit kann mit Hilfe der nachstehenden Formel berechnet werden:- —
-
Uf die maximale Standardunsicherheit (μg/kg),
- —
-
LOD die Nachweisgrenze der Methode (μg/kg),
- —
-
α ein konstanter numerischer Faktor, der abhängig von der Konzentration C zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt,
- —
-
C die betreffende Konzentration (μg/kg) ist.
| C (μg/kg) | α |
|---|---|
| ≤ 50 | 0,2 |
| 51—500 | 0,18 |
| 501—1000 | 0,15 |
| 1001—10000 | 0,12 |
| > 10000 | 0,1 |
- 4.4.
- Abschätzung der Messunsicherheit, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse(1)
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften herangezogen. Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Konfidenzniveau von ca. 95 % führt. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs kann die Messunsicherheit auch durch die Festlegung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission(2) (Nummer 3.1.2.5 des Anhangs; der Fall von Stoffen mit einem festgelegten zulässigen Grenzwert) berücksichtigt werden. Diese Interpretationsregeln für das Analyseergebnis hinsichtlich Akzeptanz oder Zurückweisung der Partie gelten für das Analyseergebnis bei der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.
- 4.5.
- Laborqualitätsnormen
Das Labor muss die Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen(3).Fußnote(n):
- (1)
Hinweise zu den Verfahren für die Schätzung der Messunsicherheit und der Wiederfindungsrate sind zu finden in dem Bericht „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation” — http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf
- (2)
ABl. L 221 vom 17.08.2002, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).
- (3)
Siehe auch die Übergangsregelungen in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).
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