Präambel VO (EG) 2006/426

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) wird die Erhebung der Zölle für bestimmte Waren des Kapitels 27 autonom und für unbestimmte Zeit ausgesetzt, wenn diese zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind, sofern bestimmte in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)
Für bestimmte unter den KN-Code 27109900 eingereihte Ölabfälle, die zur Wiederverwertung bestimmt sind, gilt diese Befreiung gegenwärtig nicht.
(3)
Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Altölen sollte Ölabfällen und Ölen derselben Gruppe dieselbe zolltarifliche Behandlung gewährt werden, sofern alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist es im Interesse der Gemeinschaft, die Zollaussetzung autonom und für unbestimmte Zeit auf diese Waren auszuweiten.
(4)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt an wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission(3) enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2006 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11).

(3)

ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1.

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