Präambel VO (EG) 2006/434

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 der Kommission(2) ist die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte Weine in Griechenland eröffnet worden.
(2)
Da verschiedene Destillationsmaßnahmen gleichzeitig stattfinden, mussten die griechischen Behörden feststellen, dass die Kapazitäten der Brennereien und der Kontrollstellen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Destillationen zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 vorgesehenen Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in derselben Verordnung für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle vorgesehenen Zeitraum bis zum 30. April 2006 zu verlängern.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 887/2005 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)

ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 34.

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