ANHANG VO (EG) 2006/437

Warenbezeichnung Einreihung KN-Code Begründung
(1) (2) (3)

Einfarbiges, leichtes Kleidungsstück aus gewirkter synthetischer Chemiefaser (90 % Polyamid, 10 % Elastomer), zum Bedecken des Unterkörpers, von der Taille bis oberhalb der Mitte der Oberschenkel reichend, jedes Bein einzeln umhüllend, mit einer Öffnung auf der Vorderseite ohne Verschluss und ohne Öffnung am Bund. Das Kleidungsstück hat einen elastischen Bund und ist an den Beinabschlüssen gesäumt.

Auf beiden Seiten des Kleidungsstücks befinden sich aufgesetzte Taschen, die mit einem Reißverschluss verschließbar sind. In jeder Tasche befindet sich eine serienmäßig hergestellte, herausnehmbare, ovale Kunststoffschale. Die Schalen bestehen aus einem harten Kunststoffmaterial auf der Außenseite und sind auf der Innenseite mit geschäumtem Kunststoff gepolstert. Sie sind derart gestaltet, dass sie im Falle eines Sturzes Hüftverletzungen vermeiden sollen. Sie federn Stöße auf die Hüften ab.

(Unterhosen für Männer)

(Siehe Fotografien Nr. 636 A, B und C)(*)

61071200

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 9 Absatz 1 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6107 und 61071200.

Die Kunststoffschalen sollen im Falle eines Sturzes Hüftverletzungen vermeiden. Das Kleidungsstück kann aus diesem Grund nicht in Position 9021 als „orthopädische Vorrichtung” eingereiht werden, da die Kunststoffschalen weder körperliche Fehlbildungen verhüten, noch stützen oder halten sie Körperteile im Sinne von Anmerkung 6 Absatz 1 zu Kapitel 90.

Die Ware verfügt nicht über die wesentlichen Eigenschaften der zu Kapitel 90 gehörigen Waren, die sich durch „ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen” (siehe Absatz 37 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00 vom 7. November 2002 und ferner den ersten Absatz der HS-Erläuterungen zu Kapitel 90, Allgemeines, Teil I).

Die Kunststoffschalen werden ferner weder maßgefertigt, noch können sie dem spezifischen Körperbau einzelner Personen angepasst werden, was die Ware zu einer „gewöhnlichen Ware” macht und sie, als solche, gemäß Absatz 37 des oben genannten Urteils von Position 9021 ausschließt.

Es handelt sich um eine aus verschiedenen Stoffen bestehende Ware, und zwar aus einer Unterhose aus Spinnstoff und aus Kunststoffschalen. Die Ware ist als Unterhose gestaltet, die zusätzlich Schutz gegen bestimmte Verletzungen gewährleistet. Demzufolge wird gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 b der wesentliche Charakter der Ware durch die Unterhose und nicht durch die Kunststoffschalen verliehen.

Das Kleidungsstück wird als Männer- oder Knabenbekleidung gemäß Anmerkung 9 Absatz 1 zu Kapitel 61 eingereiht, da sein Schnitt (vor allem die besondere Form der Öffnung auf der Vorderseite) klar erkennen lässt, dass es für Männer bestimmt ist.

Fußnote(n):

(*)

Die Fotografien dienen lediglich der Information.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.