Artikel 1 VO (EG) 2006/471

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 werden im Jahr 2006 Lizenzen, die in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zeiträumen beantragt werden, an dem in diesem Anhang angegebenen Datum erteilt.

Diese Abweichung findet Anwendung, sofern vor dem Datum der Erteilung keine der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen wurde.

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