ANHANG VO (EG) 2006/486

G.
Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)

1.
Für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP), die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können, wird Zollfreiheit gewährt.
2.
Die Zollbefreiung gilt für die Waren der folgenden Zolltarifpositionen: 8418, 8422, 8450, 8466, 8473, 8517, 8518, 8522, 8523, 8525, 8528, 8529, 8530, 8531, 8535, 8536, 8537, 8538, 8543, 8548, 8708, 9009, 9026, 9031, 9504.
3.
Bei Anmeldung von MCP zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates muss der Anmelder in Feld 44 des Einheitspapiers die Referenznummer C500 angeben.

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