Präambel VO (EG) 2006/486
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.
- (2)
- Mit dem Beschluss 2005/964/EG(2) schloss der Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (nachstehend „MCP-Übereinkommen” genannt).
- (3)
- Diesem Übereinkommen zufolge sind die für MCP geltenden Zölle und anderen Abgaben auf Null zu senken.
- (4)
- Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat als vertragsgemäßer Depositar die Annahmeurkunden von vier Vertragsparteien erhalten. Diese vier Vertragsparteien haben in Übereinstimmung mit Nummer 7 Buchstabe a des Übereinkommens vereinbart, dass das Übereinkommen am 1. April 2006 in Kraft treten wird.
- (5)
- Das Übereinkommen sollte daher durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durchgeführt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).
- (2)
ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 24.
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