Artikel 9 VO (EG) 2006/493

Übergangsquoten

(1) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Zucker von 497780 Tonnen zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil A aufgeteilt wird.

Die Quote gemäß Unterabsatz 1 gilt nur für Zucker aus vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben. Der Mindestpreis dieser Zuckerrüben im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auf 47,67 EUR/t festgesetzt.

Überschreiten die gemäß diesem Absatz zugeteilten Übergangsquoten bei einem bestimmten Unternehmen die Erzeugung im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2006/07, so kann der Mitgliedstaat diesem Unternehmen die Restmenge dieser Quoten für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zuteilen.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Isoglucose von 126921 Tonnen Trockenstoff zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil B aufgeteilt wird.

(3) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Inulinsirup von 80180 Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker/Isoglucose-Äquivalent, zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil C aufgeteilt wird.

(3a) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 teilen die Mitgliedstaaten jedem Unternehmen, das gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das genannte Wirtschaftsjahr über eine Zuckerquote verfügt und diese ausschließlich für die Erzeugung von Zucker durch Extraktion aus Melasse genutzt hat, eine Übergangsquote von 25 % der genannten Quote zu. Diese Übergangsquote darf nur für die Erzeugung von Zucker aus Melasse durch Extraktion genutzt werden.

(4) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a vorgesehenen Übergangsquoten

a)
sind vom befristeten Umstrukturierungsbetrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 befreit,
b)
kommen nicht für die in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Beihilfen in Betracht.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen die Übergangsquoten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen und gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen zu.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission

a)
vor dem 15. Juli 2006 die Aufschlüsselung der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zugeteilten Übergangsquoten auf die Unternehmen mit;
b)
vor dem 30. Juni 2007 die Aufschlüsselung der gemäß Absatz 3a zugeteilten Übergangsquoten auf die Unternehmen mit.

(7) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erzeugung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Erzeugnisse insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung des Zuckers mit den vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben zu überprüfen.

Sie teilen der Kommission vor dem 31. Dezember 2007 ihre Kontrollmaßnahmen und die Ergebnisse mit.

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