Artikel 15 VO (EG) 2006/51

Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässe

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a)
Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und –seilen zu lösen;
b)
Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.

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