Artikel 17 VO (EG) 2006/51

Lizenzen und begleitende Bedingungen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

a)
Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder weniger,
b)
Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen,
c)
Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

(3) Die Höchstanzahl an Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen sind in Anhang IV Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Gemeinschaftsschiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

(4) Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch einen entsprechenden Lizenztransfer ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

(5) Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

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