Artikel 40 VO (EG) 2006/51
Fangverbote und -beschränkungen
(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIII aufgeführten Arten ist in den in diesem Anhang ausgewiesenen Bereichen und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XIV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
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