Artikel 5 VO (EG) 2006/51
Zulässige Fangmengen und Aufteilung
(1) Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.
(2) Gemeinschaftsschiffe dürfen ist es erlaubt, im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 10, 17 und 18 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3) Die Kommission unterbindet unverzüglich jeglichen Sardellenfang im Untergebiet VIII, wenn der STECF feststellt, dass die Biomasse des Laicherbestands 2006 zur Laichzeit weniger als 28000 Tonnen beträgt.
(4) Die Kommission legt die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV (EG-Gewässer) nach Maßgabe der Nummer 6 des Anhangs IId fest.
(5) Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.
(6) Die Fangbeschränkungen für Seeteufel im Bereich IIa (EG-Gewässer) und im Untergebiet IV (EG-Gewässer) sowie im Bereich Vb (EG-Gewässer) und in den Untergebieten VI, XII, und XIV können nach einer vom STECF durchgeführten Analyse der Daten des ersten Quartals 2006 zu den beobachteten Fangmengen pro Aufwandseinheit von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.
(7) Die Fangbeschränkungen für Stintdorsch in den Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im Untergebiet IV (EG-Gewässer) sowie für Sprotte im Bereich IIa (EG-Gewässer) und im Untergebiet IV (EG-Gewässer) können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahrs 2006 von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.
(8) Gemeinschaftsschiffen ist es in allen Gemeinschafts- und Drittlandgewässern verboten, folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:
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Riesenhai (Cetorhinus maximus),
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Weißhai (Carcharodon carcharias).
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