Anhang IIa Anlage 2 VO (EG) 2006/51

1.
Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 12.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.
2.
Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein geschlepptes Fanggeschirr mit Selektionsgitter zur Trennung von Kaisergranat und Rundfisch nach Nummer 3 dieser Anlage oder einer anderen Vorrichtung mit vergleichbaren selektiven Eigenschaften mitführen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.
3.
Trenngitter
3.1
Das Gitter ist rechteckig. Die Stäbe des Gitters sind parallel zur Längsachse des Gitters. Die Öffnung zwischen den Stäben beträgt maximal 35 mm. Ein oder mehrere Scharniere zum leichteren Aufrollen auf der Netztrommel sind zulässig.
3.2
Das Gitter ist schräg, mit der Oberseite nach hinten geneigt, im Schleppnetz an einer beliebigen Stelle in einem Bereich montiert, der direkt vor dem Steert beginnt und bis zu 10 m in den Tunnel reicht. Alle Seiten des Gitters sind am Schleppnetz befestigt.
3.3
Im oberen Netzblatt des Schleppnetzes befindet sich in direkter Verbindung mit der Gitteroberseite ein Fischauslass, der nicht blockiert sein darf. Der hintere Teil des Fischauslasses ist genauso weit wie das Gitter; der vordere Teil läuft entlang der Maschenseiten an beiden Seiten des Gitters zu einer Spitze zu.
3.4
Vor dem Gitter darf eine Leiteinrichtung angebracht werden, die die Fische zum Netzboden und zum Gitter lenkt. Die Mindestmaschenöffnung der Leiteinrichtung entspricht der Mindestmaschenöffnung des Steerts. Die zum Gitter führende Leiteinrichtung hat eine vertikale Öffnung von mindestens 30 cm. Die Breite der zum Gitter führenden Leiteinrichtung entspricht der Breite des Gitters.
4.
Der an Bord behaltene Fang von Fischereifahrzeugen, die über die spezielle Fangerlaubnis nach Nummer 12.1 dieses Anhangs verfügen, muss zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 70 % aus Kaisergranat bestehen.

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