Artikel 14 VO (EG) 2006/510

Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland oder vor dem 1. Januar 1996 in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken(1) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(2) vorliegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

(2)

ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

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