Artikel 16 VO (EG) 2006/510
Durchführungsvorschriften
Zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften erlassen. Sie umfassen insbesondere:
- a)
- ein Verzeichnis der Rohstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 3;
- b)
- die in der Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2 verlangten Angaben;
- c)
- die Bedingungen, unter denen eine natürliche oder eine juristische Person einer Vereinigung gleichgestellt werden kann;
- d)
- die Einreichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens, der sich auf ein grenzübergreifendes Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 bezieht;
- e)
- den Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 9 und das Verfahren zu ihrer Übermittlung an die Kommission;
- f)
- Einsprüche gemäß Artikel 7 einschließlich der Regelungen über geeignete Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien;
- g)
- die Angaben und Zeichen gemäß Artikel 8;
- h)
- die Definition der geringfügigen Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 2, wobei eine geringfügige Änderung weder ein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen noch den Zusammenhang ändern darf;
- i)
- das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 6;
- j)
- die Bedingungen für die Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation;
- k)
- die Bedingungen für die Löschung einer Eintragung.
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