Artikel 16 VO (EG) 2006/510

Durchführungsvorschriften

Zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften erlassen. Sie umfassen insbesondere:

a)
ein Verzeichnis der Rohstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 3;
b)
die in der Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2 verlangten Angaben;
c)
die Bedingungen, unter denen eine natürliche oder eine juristische Person einer Vereinigung gleichgestellt werden kann;
d)
die Einreichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens, der sich auf ein grenzübergreifendes Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 bezieht;
e)
den Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 9 und das Verfahren zu ihrer Übermittlung an die Kommission;
f)
Einsprüche gemäß Artikel 7 einschließlich der Regelungen über geeignete Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien;
g)
die Angaben und Zeichen gemäß Artikel 8;
h)
die Definition der geringfügigen Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 2, wobei eine geringfügige Änderung weder ein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen noch den Zusammenhang ändern darf;
i)
das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 6;
j)
die Bedingungen für die Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation;
k)
die Bedingungen für die Löschung einer Eintragung.

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