Artikel 18 VO (EG) 2006/510

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen, erheben.

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