Präambel VO (EG) 2006/514

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität(2) wird den Anbietern bei Zulässigkeit des Angebots der Lieferplan so bald wie möglich mitgeteilt. Zu diesem Zweck ist in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die letzte Lieferung an die Interventionsstelle, für die das Angebot gemacht wird, spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat des Angebotseingangs erfolgt.
(2)
Das Wirtschaftsjahr 2005/06 ist das zweite Wirtschaftsjahr, in dem der Interventionsmechanismus für Getreide in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, zur Anwendung kommt.
(3)
Aufgrund der günstigen Witterungsbedingungen ist die Ernte des Jahres 2005 erneut sehr reichlich ausgefallen. Dies hat im Binnenmarkt zu Preisniveaus geführt, die weit unter dem Niveau des Interventionspreises liegen. Infolgedessen wurden bereits bei Eröffnung des Interventionszeitraums im November 2005 relativ umfangreiche Mengen zur Intervention angeboten. Aufgrund des Umfangs der zur Intervention angebotenen Mengen und ihrer geografischen Streuung kann die Frist für die Lieferung dieser Mengen — der 31. März 2006 — nicht eingehalten werden. Um eine angemessene Übernahme der Angebote zu ermöglichen, sollte der Lieferzeitraum verlängert und somit von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 abgewichen werden.
(4)
Die Marktlage gebietet dringendes Handeln und erfordert die unverzügliche Durchführung der Maßnahmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher unverzüglich zur Anwendung kommen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)

ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).

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