Artikel 2 VO (EG) 2006/52

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe” genannt, sowie für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, die in der Ostsee fischen.

2. Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

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