Artikel 6 VO (EG) 2006/52

Bedingungen für Fänge und Beifänge

1. Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

a)
die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist;
b)
die Fänge sind Teil einer Gemeinschaftsquote, und diese Quote ist noch nicht ausgeschöpft, oder
c)
andere Arten als Hering und Sprotten sind mit anderen Arten vermengt, und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.

2. Alle Anlandungen werden auf die jeweilige Quote angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen.

3. Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

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