Präambel VO (EG) 2006/52
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(*), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(**), insbesondere auf Artikel 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
- (2)
- Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.
- (3)
- Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.
- (4)
- Die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.
- (5)
- Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.
- (6)
- Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
- (7)
- Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(***), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(****), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(*****), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(******), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(*******), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(********), und der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund(*********).
- (8)
- Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2006 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.
- (9)
- Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Ressourcen und mögliche andere Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 zu vermeiden, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2006 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- (**)
ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
- (***)
ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.
- (****)
ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).
- (*****)
ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005(ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
- (******)
ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
- (*******)
ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).
- (********)
ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.8.2005, S. 5).
- (*********)
ABl. L 347 vom 31.12.2005, S. 1.
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