Artikel 27 VO (EG) 2006/561

Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

(1)

a)
Ab dem zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates(*) müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein.

2.
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Fahrerkarten spätestens am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausstellen können.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1

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