Artikel 1 VO (EG) 2006/584

Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Koreanische Hersteller

Zollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Samsung Electronics Co., Ltd ( „Samsung” )

24th Fl., Samsung Main Bldg

250, 2-Ga, Taepyeong-Ro

Jung-Gu, Seoul

0 % A437

Hynix Semiconductor Inc.

891, Daechidong

Kangnamgu, Seoul

32,9 % A693
Alle übrigen Unternehmen 32,9 % A999

(3) Bei Anmeldung von DRAM-Multikombinationsformen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates muss der Anmelder in Feld 44 des Einheitspapiers die Referenznummer angeben, die einer der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Warenbezeichnungen und Ursprungsangaben entspricht. Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Nr. Warenbezeichnung/Ursprungsangabe Referenznummer Zollsatz (%)
1 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea oder mit Ursprung in der Republik Korea enthalten und die von Samsung hergestellt wurden D010 0 %
2 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die weniger als 10 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen. D011 0 %
3 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die 10 % oder mehr, aber weniger als 20 %des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen. D012 3,2 %
4 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die 20 % oder mehr, aber weniger als 30 %des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen. D013 6,5 %
5 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die 30 % oder mehr, aber weniger als 40 %des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen. D014 9,8 %
6 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die 40 % oder mehr, aber weniger als 50 %des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen. D015 13,1 %
7 (Nicht kundenspezifische) DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten, die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden und auf die 50 % oder mehr des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft der (nicht kundenspezifischen) DRAM-Multikombinationsformen entfallen. D016 16,4 %

2.
Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Wird die in Absatz 3 vorgeschriebene Referenznummer nicht im Einheitspapier angegeben oder ist der Zollanmeldung für die in Absatz 4 vorgesehenen Fälle nicht die entsprechende Erklärung beigefügt, wird — bis zum Beweis des Gegenteils — davon ausgegangen, dass die DRAM-Multikombinationsform ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurde, so dass für sie der Ausgleichszoll von 32,9 % gilt.

In Fällen, in denen einige der DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen nicht eindeutig gekennzeichnet sind und deren Hersteller nicht durch die in Absatz 4 vorgeschriebene Erklärung eindeutig zu identifizieren ist, so wird — bis zum Beweis des Gegenteils — davon ausgegangen, dass diese DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von Unternehmen hergestellt wurden, für die der Ausgleichszoll gilt. In solchen Fällen wird der für DRAM-Multikombinationsformen anwendbare Ausgleichszollsatz auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem anteilmäßigen Wert der DRAM-Chips und/oder der einbaufertigen DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsform errechnet, wie in der Tabelle in Absatz 3 Nummern 2 bis 7 angeführt. Sollte jedoch der Wert der genannten DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs so hoch sein, dass die DRAM-Multikombinationsformen, in die sie eingebaut sind, koreanischen Ursprung erhalten, so wird der Ausgleichszollsatz von 32,9 % fällig.

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