Präambel VO (EG) 2006/602

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ist ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanz, internationalen Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen festgelegt worden.
(2)
Die Datenanforderungen müssen regelmäßig aktualisiert werden, und die Gliederungstiefe, die zur Deckung des sich aufgrund wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen ändernden Bedarfs benötigt wird, muss angepasst werden.
(3)
Im Bereich der Wertpapieranlagen ist die direkte Messung der Extra-EU-Verbindlichkeiten schwierig. In der Praxis werden sie durch Subtraktion der Intra-EU-Nettoforderungen von den gesamten weltweiten Verbindlichkeiten errechnet. Folglich werden zur Berechnung von Extra-EU-Verbindlichkeiten Daten über Intra-EU-Nettoforderungen benötigt.
(4)
Um die Qualität der Zahlungsbilanzstatistik zu verbessern und den Nutzerbedarf effizienter zu decken, sollten einige geografische Aufgliederungen geändert werden.
(5)
Es sollten korrekte und genaue Definitionen aller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 verwendeten Begriffe und Benennungen bereitgestellt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

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